Bethge & Partner: Bau- und Architektenrecht - Rechtsnatur von Stundenzetteln

12.06.2009

Bethge & Partner

Die Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Der Auftraggeber ist danach grundsätzlich an die unterschriebenen Stundenzettel gebunden, es sei denn, er kann beweisen, dass die Zettel unrichtig sind und er deren Unrichtigkeit nicht bei der Unterzeichnung erkannt hat. Die Bindung erstreckt sich jedoch lediglich auf die enthaltenen Leistungsangaben und erfasst somit regelmäßig nur den aufgelisteten Stundenaufwand. Etwaige Einwendungen gegen die Angemessenheit und Erforderlichkeit der abgezeichneten Stundenanzahl werden dem Besteller durch die Unterzeichnung der Stundenzettel nicht abgeschnitten, ihn trifft jedoch die Beweislast für die Unangemessenheit bzw. Nichterforderlichkeit.

Kommentar

Das OLG Köln schließt sich mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach der Einwand der Unangemessenheit und Nichterforderlichkeit des abgerechneten Stundenaufwands als Gegenanspruch des Bestellers wegen positiver Vertragsverletzung des – fehlerhaft abrechnenden – Unternehmers zu werten ist. Da der Besteller diesen Gegenanspruch geltend machen muss, treffen ihn auch die Darlegungs- und die Beweislast hierfür. Dem Bauherrn ist in der Praxis zu raten, dass er die ihm zur Unterzeichnung vorgelegten Stundenzettel genau auf ihre Richtigkeit überprüft und im Zweifel einen Vorbehalt hinsichtlich etwaiger Zweifel vermerkt.

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