BFH: Bankgeheimnis steht nicht generell Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankprüfung im Wege
Aderhold v. Dalwigk Knüppel Rechtsanwaltsgesellschaft
Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 VII R 47/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH)
darüber befunden, ob anlässlich einer Außenprüfung des Finanzamts (FA) bei
einem Kreditinstitut Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter von
Bankkunden erteilt werden dürfen, wenn die gewonnenen Erkenntnisse im
Zusammenhang mit sog. legitimitätsgeprüften Guthabenkonten oder Depots
stehen. Dabei ging es um die Tragweite des Schutzbereichs des § 30a Abs. 3
der Abgabenordnung (AO), nach dessen Wortlaut solche Guthabenkonten oder
Depots anlässlich einer Bankenprüfung "nicht zwecks Nachprüfung der
ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden" dürfen
(sog. Bankgeheimnis). Der VII. Senat des BFH hat nun entschieden, dass
Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf
legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots dann zulässig sind und
gleichwohl den Kernbestand des Bankgeheimnisses wahren, wenn sich ein unter
Berücksichtigung des gesetzlichen Schutzes des sog. Bankgeheimnisses zu
bestimmender hinreichender Anlass für die "Nachprüfung der steuerlichen
Verhältnisse" anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in
vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen
Erkenntnisse nachvollziehbar ergibt.
Im Streitfall hatte das Finanzgericht (FG) beabsichtigte Kontrollmitteilungen
für zulässig gehalten. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das
FG zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Der BFH konnte den Feststellungen
des FG nicht entnehmen, welche Umstände den Prüfer im Einzelnen veranlasst
hatten, die umstrittenen Kontrollmitteilungen zu fertigen. Anders als das FG
hielt er es jedenfalls für nicht ausreichend, pauschal von hohen
Schadensersatzzahlungen für Wertpapierfehlkäufe auf nicht unerhebliches
Kapitalvermögen und hieraus erzielte höhere Kapitaleinnahmen als vom
Steuerpflichtigen angegeben zu schließen und dies damit zu untermauern, dass
gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler
Steuerpflichtiger alles andere als vorbildlich sei. Im zweiten Rechtsgang
wird das FA Gelegenheit haben, die Kriterien darzulegen, die möglicherweise
einen hinreichenden Anlass für die beabsichtigten Kontrollmitteilungen
ergeben.
Mit dem Urteil hat sich der VII. Senat einer früheren Entscheidung des VIII.
Senats des BFH angeschlossen. In der Vergangenheit waren sich die Senate des
BFH in der hier entschiedenen Frage nicht völlig einig. Übereinstimmung
bestand zwar darin, dass Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer
Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich
legitimationsgeprüfter Konten mitgeteilt werden dürfen, für den Regelfall, in
dem die Mitteilungen nur der Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung
dienen, gingen die Meinungen aber auseinander. Während der VIII. Senat § 30a
Abs. 3 AO dahin auslegte, dass auch solche Kontrollmitteilungen durch den
Außenprüfer bei hinreichendem Anlass gefertigt und ausgeschrieben werden
dürfen, war der VII. Senat allerdings bei der bloß summarischen Prüfung in
einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem unbeschadet entsprechender
Zweifel von der Verfassungsmäßigkeit der Norm auszugehen war der
Auffassung, dass eine solche Auslegung eine ungerechtfertigte Aushöhlung des
Bankgeheimnisses bedeute, da ein hinreichender Anlass Voraussetzung für jede
Anfertigung von Kontrollmitteilungen sei. Wenigstens ein Kernbestand des
Bankgeheimnisses müsse gewahrt bleiben, solange die Norm vom Gesetzgeber
trotz der geäußerten Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht aufgehoben
und auch nicht für verfassungswidrig erklärt worden ist.