BFH: Finanzamt hat Kosten des Revisionsverfahrens zur Pendlerpauschale zu tragen
Bundesfinanzhof
In einem der vier vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschiedenen
Verfahren zur sog. Pendlerpauschale hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit
Beschluss vom 26. Februar 2009 VI R 17/07 dem beklagten Finanzamt die
gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt. Der BFH hatte nur noch über die
Kosten des Verfahrens zu entscheiden, weil die Beteiligten des
Revisionsverfahrens nach der Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008,
dass die seit 2007 geltende Regelung der Entfernungspauschale
verfassungswidrig sei, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt hatten.
Der BFH erlegte die Kosten des gesamten Verfahrens dem Finanzamt auf, obwohl
die Pendlerpauschale nach der Entscheidung des BVerfG für 2007 zunächst nur
im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung vom ersten Entfernungskilometer an
gewährt wird. Die Finanzverwaltung setzt deshalb die Entscheidung des BVerfG
in den derzeit ergehenden Einkommensteuerbescheiden für 2007 unter einem
Vorläufigkeitsvermerk um. Nach Auffassung des BFH hat der Kläger ungeachtet
der nun rückwirkend nur vorläufig in voller Höhe zu gewährenden
Pendlerpauschale mit seinem ursprünglichen Antrag auf Eintragung eines
höheren Freibetrags für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in
vollem Umfang Erfolg gehabt.