BFH: Finanzamt hat Kosten des Revisionsverfahrens zur Pendlerpauschale zu tragen

27.03.2009

Bundesfinanzhof

In einem der vier vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschiedenen

Verfahren zur sog. Pendlerpauschale hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit

Beschluss vom 26. Februar 2009 VI R 17/07 dem beklagten Finanzamt die

gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt. Der BFH hatte nur noch über die

Kosten des Verfahrens zu entscheiden, weil die Beteiligten des

Revisionsverfahrens nach der Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008,

dass die seit 2007 geltende Regelung der Entfernungspauschale

verfassungswidrig sei, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt

erklärt hatten.

Der BFH erlegte die Kosten des gesamten Verfahrens dem Finanzamt auf, obwohl

die Pendlerpauschale nach der Entscheidung des BVerfG für 2007 zunächst nur

im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung vom ersten Entfernungskilometer an

gewährt wird. Die Finanzverwaltung setzt deshalb die Entscheidung des BVerfG

in den derzeit ergehenden Einkommensteuerbescheiden für 2007 unter einem

Vorläufigkeitsvermerk um. Nach Auffassung des BFH hat der Kläger ungeachtet

der nun rückwirkend nur vorläufig in voller Höhe zu gewährenden

Pendlerpauschale mit seinem ursprünglichen Antrag auf Eintragung eines

höheren Freibetrags für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in

vollem Umfang Erfolg gehabt.

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