BFH: Schenkungsteuerbefreiung bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als Familienwohnung genutzten Haus

18.03.2009

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Februar 2009 II R 69/06

entschieden, dass die Schenkung eines zum Teil von der Familie selbst

bewohnten Hauses in Bezug auf diesen Teil schenkungsteuerfrei ist, wenn ein

Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück

schenkt. Damit ist der BFH nicht der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt,

die bei nicht ausschließlicher Nutzung eines Hauses zu eigenen Wohnzwecken

die Steuerbefreiung insgesamt versagt.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

(ErbStG) in der bis zum Jahr 2008 geltenden Fassung bleiben u.a. Zuwendungen

unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten

Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen

Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen

Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft.

Im vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Ehegatte seinen Anteil an einem im

Miteigentum der Ehegatten stehenden Dreifamilienhaus auf den anderen

Ehegatten übertragen. Lediglich zwei Wohnungen wurden aber von den Ehegatten

und ihren Kindern zu eigenen Wohnzwecken und in untergeordnetem Umfang von

einem Ehegatten als Büro genutzt. Die dritte Wohnung bewohnte die Mutter

eines Ehegatten aufgrund eines dinglichen Rechts. Das Büro war an den

Arbeitgeber des Ehegatten vermietet.

Der BFH teilte weder die auf R 43 Abs. 1 Satz 5 ff. der

Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 gestützte Auffassung des Finanzamts, dass

die Steuerbefreiung in diesem Fall in vollem Umfang zu versagen sei, noch die

Ansicht des Finanzgerichts, die Steuerbefreiung könne in vollem Umfang

beansprucht werden. Vielmehr entschied er, dass die Steuerbefreiung anteilig

für die von der Familie genutzten Wohnungen einschließlich des Arbeitszimmers

beansprucht werden kann. Die Vermietung des Büros an den Arbeitgeber des

Ehegatten sah der BFH als unerheblich an, da es innerhalb des Wohnbereichs

der Ehegatten belegen war und tatsächlich von einem der Ehegatten genutzt

wurde. Für die dritte Wohnung scheide die Steuerbefreiung hingegen aus, weil

der darin wohnende Elternteil keinen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten

führe.

Für die Zukunft hat das BFH-Urteil nur noch eine eingeschränkte Bedeutung.

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG wurde nämlich durch das

Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl I, 3018) neu gefasst.

Sie erfasst jetzt alle Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke,

Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte

Grundstücke, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird

(Familienheim). Diese neue Regelung entspricht der vom BFH in dem hiesigen.

Urteil bereits zum bisherigen Recht vertretenen Auffassung, nach der die

Steuerbefreiung anteilig für die von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken

genutzte(n) Wohnung(en) zu gewähren ist. Nach wie vor bedeutsam bleiben die

Ausführungen des BFH zur Einbeziehung häuslicher Arbeitszimmer in die Nutzung

einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und zur Abgrenzung der eigenen

Wohnzwecke der Eheleute von fremden, die Steuerbefreiung anteilig

ausschließenden Wohnzwecken auch von Verwandten.

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