BFH: Schenkungsteuerbefreiung bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als Familienwohnung genutzten Haus
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Februar 2009 II R 69/06
entschieden, dass die Schenkung eines zum Teil von der Familie selbst
bewohnten Hauses in Bezug auf diesen Teil schenkungsteuerfrei ist, wenn ein
Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück
schenkt. Damit ist der BFH nicht der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt,
die bei nicht ausschließlicher Nutzung eines Hauses zu eigenen Wohnzwecken
die Steuerbefreiung insgesamt versagt.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG) in der bis zum Jahr 2008 geltenden Fassung bleiben u.a. Zuwendungen
unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten
Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft.
Im vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Ehegatte seinen Anteil an einem im
Miteigentum der Ehegatten stehenden Dreifamilienhaus auf den anderen
Ehegatten übertragen. Lediglich zwei Wohnungen wurden aber von den Ehegatten
und ihren Kindern zu eigenen Wohnzwecken und in untergeordnetem Umfang von
einem Ehegatten als Büro genutzt. Die dritte Wohnung bewohnte die Mutter
eines Ehegatten aufgrund eines dinglichen Rechts. Das Büro war an den
Arbeitgeber des Ehegatten vermietet.
Der BFH teilte weder die auf R 43 Abs. 1 Satz 5 ff. der
Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 gestützte Auffassung des Finanzamts, dass
die Steuerbefreiung in diesem Fall in vollem Umfang zu versagen sei, noch die
Ansicht des Finanzgerichts, die Steuerbefreiung könne in vollem Umfang
beansprucht werden. Vielmehr entschied er, dass die Steuerbefreiung anteilig
für die von der Familie genutzten Wohnungen einschließlich des Arbeitszimmers
beansprucht werden kann. Die Vermietung des Büros an den Arbeitgeber des
Ehegatten sah der BFH als unerheblich an, da es innerhalb des Wohnbereichs
der Ehegatten belegen war und tatsächlich von einem der Ehegatten genutzt
wurde. Für die dritte Wohnung scheide die Steuerbefreiung hingegen aus, weil
der darin wohnende Elternteil keinen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten
führe.
Für die Zukunft hat das BFH-Urteil nur noch eine eingeschränkte Bedeutung.
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG wurde nämlich durch das
Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl I, 3018) neu gefasst.
Sie erfasst jetzt alle Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke,
Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte
Grundstücke, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird
(Familienheim). Diese neue Regelung entspricht der vom BFH in dem hiesigen.
Urteil bereits zum bisherigen Recht vertretenen Auffassung, nach der die
Steuerbefreiung anteilig für die von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken
genutzte(n) Wohnung(en) zu gewähren ist. Nach wie vor bedeutsam bleiben die
Ausführungen des BFH zur Einbeziehung häuslicher Arbeitszimmer in die Nutzung
einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und zur Abgrenzung der eigenen
Wohnzwecke der Eheleute von fremden, die Steuerbefreiung anteilig
ausschließenden Wohnzwecken auch von Verwandten.