BGH erleichtert Restrukturierung von Kfz-Vertriebsnetzen: Nörr vertritt Nissan
NOERR STIEFENHOFER LUTZ
München, 25. Juni 2009. Ein Automobilhersteller kann sein Händlernetz schneller umstrukturieren, wenn er nur nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe dafür vorweisen kann. Die Vertriebsrechtsexperten Dr. Dominik Wendel und Dr. Albin Ströbl von der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz erstritten gestern vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil, wonach der deutsche Kfz-Importeur Nissan sämtlichen Händlern und Werkstätten zu Recht mit Frist von einem Jahr gekündigt hatte (Urteil v. 24. Juni, Az. VIII ZR 150/08).
Die verkürzte Kündigungsfrist von einem Jahr gilt, wenn ein Kfz-Hersteller darlegen kann, dass die Umstrukturierung des Vertriebsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, Art. 3 Abs. 5b) ii) Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung. Im Normalfall gilt eine zweijährige Kündigungsfrist. Händler und Werkstätten, die keinen neuen Vertrag bekamen, klagten gegen diese Kündigung binnen Jahresfrist und machten Schadensersatzansprüche geltend.
Umstritten war bei den Vorinstanzen der Prüfungsmaßstab: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verlangte „überzeugende“ Gründe dafür, dass die Kündigung binnen eines Jahres notwendig ist - und erklärte diese Kündigung für unwirksam (Urteil v. 7. Dezemeber 2007, Az. 19 U 59/07). Das OLG Frankfurt am Main prüfte hingegen, ob Nissan eine "nachvollziehbare" wirtschaftliche Prognose erstellt und daraus vertretbare Konsequenzen gezogen hat - und bejahte die Wirksamkeit der Kündigung (Urteil v. 13. Mai 2008, Az. 11 U 39/07 (Kart)).
„Die Entscheidung des BGH über den Prüfungsmaßstab im Sinne des OLG Frankfurt am Main hat grundsätzliche Bedeutung für alle Automobilhersteller, und sie kommt wegen des möglichen Wechsels der Kfz-GVO in 2010 zur rechten Zeit“, so Wendel und Ströbl.
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Dr. Michael Neumann
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