BGH: Heutige Abgasskandal-Entscheidung könnte zu Klagewelle führen

21.02.2022

Berlin-Schönefeld, 21. Februar 2021. Am Bundesgerichtshof (BGH) befassen sich die obersten Zivilrichter Deutschlands heute mit der Frage, ob sich im Zusammenhang mit dem Abgasskandal sogenannte Restschadensersatzansprüchen durchsetzen lassen. “Ein verbraucherfreundliches Urteil könnte zu einer Klagewelle gegen VW führen. Zehntausende Halter von manipulierten Fahrzeugen hätten plötzlich trotz eingetretener Verjährung die Möglichkeit, auch heute noch Schadensersatzansprüche wegen des Abgasskandals durchzusetzen”, kommentiert der Rechtsanwalt Claus Goldenstein. Er ist Inhaber der Kanzlei Goldenstein, die unter anderem für das erste verbraucherfreundliche BGH-Urteil im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal verantwortlich ist. 

 

 

Restschadensersatzansprüche lassen sich bis zu zehn Jahre lang durchsetzen 

 

Zivilrechtliche Ansprüche lassen sich normalerweise innerhalb von drei Jahren zum Jahresende ab der Kenntnisnahme der betroffenen Person durchsetzen. Wer also bereits 2015 von der Manipulation des eigenen Fahrzeugs erfuhr, hatte bis zum 01. Januar 2019 Zeit, um bestehende Rechtsansprüche in der Sache durchzusetzen. Da die Rückrufbescheide im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal in der Regel erst im Jahr 2016 eingingen, kann es im Einzelfall auch sein, dass die Verjährung der eigenen Rechtsansprüche erst am 01. Januar 2020 eingetreten ist. 

 

Restschadensersatzansprüche nach § 852 BGB lassen sich im Fall von Betrug bzw. sittenwidriger Handlung taggenau bis zu zehn Jahre ab dem Zeitpunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung durchsetzen. Übertragen auf den Abgasskandal bedeutet dies, dass Restschadensersatzansprüche bis zu zehn Jahre nach dem Fahrzeugkauf bzw. der -übergabe geltend gemacht werden können.  

 

Betroffene Verbraucher erhalten dadurch die Möglichkeit, eine Entschädigung für die wirtschaftliche Bereicherung durch die Manipulation zu erhalten. Schließlich haben die verantwortlichen Autobauer durch den Abgasskandal hohe Gewinne auf Kosten ihrer Kunden eingefahren. 

 

Vor knapp zwei Wochen machten die BGH-Richter bereits klar, dass sich Restschadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal nicht für Gebrauchtwagen durchsetzen lassen. Das liegt daran, dass Volkswagen im Normalfall kein Geld am Weiterverkauf eines gebrauchten Autos des Wolfsburger Konzerns verdient. Heute befassen sich die BGH-Richter aber mit manipulierten Autos, die als Neuwagen gekauft wurden. 

 

 

Das sind die Hintergründe der heutigen BGH-Verhandlung 

 

In der heutigen Verhandlung geht es um die Verfahren zweier Kläger. Beide besitzen ein VW-Auto, das den illegal manipulierten Motor der Baureihe EA189 enthält. Die Kläger haben ihre Fahrzeuge im Juli 2012 bzw. im April 2013 als Neuwagen erworben und sind im Jahr 2020 juristisch wegen des Abgasskandals gegen Volkswagen vorgegangen.   

 

In der Vorinstanz hatten die PKW-Besitzer an den Oberlandesgerichten in Koblenz in Oldenburg keinen Erfolg mit ihren Klagen. Die Gerichte ließen jedoch jeweils eine Revision zu. Nun müssen die BGH-Richter abschließend klären, ob die beiden Verbraucher wegen des Abgasskandals Restschadensersatzansprüche durchsetzen können. 

 

 

Diese Rechte haben betroffene Verbraucher wegen des Abgasskandals 

 

Die Halter von illegal manipulierten Fahrzeugen haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihr Auto an den verantwortlichen Hersteller zurückzugeben. Im Gegenzug winkt eine finanzielle Entschädigung, die sich an dem ursprünglichen Kaufpreis orientiert. Alternativ ist es auch möglich, das manipulierte Fahrzeug zu behalten und eine Entschädigung in Höhe eines Teils des Kaufpreises durchzusetzen. Dadurch soll der Wertverlust, der durch den Abgasskandal entstanden ist, kompensiert werden. 

 

Abgasskandal-Klagen sind in vielen Fällen ohne finanzielles Risiko möglich. Wer nicht rechtsschutzversichert ist, kann in der Regel auf die Dienste eines Prozesskostenfinanzierers zugreifen. Dieser übernimmt die vollen Verfahrenskosten und bezieht lediglich im Erfolgsfall einer Klage eine vorab definierte Provision.

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