Bird & Bird für ProSiebenSat.1 Digital GmbH auch vor dem BVerwG erfolgreich

25.08.2014

Hamburg, 22. August 2014 - Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 23. Juli 2014 (Az. 6 B 3.14) die Nichtzulassungsbeschwerde der bayerischen Landesmedienanstalt (BLM) gegen das jugendschutzrechtliche Grundsatzurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 19. September 2013 (Az. 7 BV 13.196) in Sachen Teletext zurückgewiesen. Mit dieser nun rechtskräftigen Entscheidung hatte der BayVGH zu grundlegenden Fragen des 2003 in Kraft getretenen Jugendmedienschutz-Staatsvertrags Stellung genommen und hier die grundrechtlichen Positionen der Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter gestärkt.

Das BVerwG hat die gegen diese Entscheidung von der Bayerischen Landesmedienanstalt (BLM) eingelegte Beschwerde nun zurückgewiesen. Dabei bestätigte das BVerwG die Bedeutung des vom BayVGH in Ansatz gebrachten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dieser Grundsatz ist auch nach Auffassung des BVerwG nicht nur bei der jugendschutzrechtlichen Aufsichtsmaßnahme der Untersagung, sondern stets auch bei der Beanstandung zu beachten - und dies schon unmittelbar aus Verfassungsgründen.

Zugleich ist die BLM mit dem Versuch gescheitert, das Urteil des BayVGH vom BVerwG für unwirksam erklären zu lassen. Sie hatte während des bereits laufenden Verfahrens beim BVerwG eigens ihren streitgegenständlichen Beanstandungs- und Untersagungsbescheid aufgehoben und war der Ansicht, dass das BVerwG nun nicht mehr in der Sache entscheiden und die vorausgegangenen Urteile für unwirksam erklären müsste, insbesondere soweit sich die ProSiebenSat.1 Digital weigere eine Erledigungserklärung abzugeben. Da jedoch die ProSiebenSat.1 Digital GmbH die prozessuale Erledigungserklärung zu Recht nicht abgab, blieb dieses Vorgehen ohne den von der Aufsicht erhofften prozessualen Erfolg. Vielmehr hatte das BVerwG weiter über die Nichtzulassungsbeschwerde der Aufsicht zu entscheiden und wies diese als unbegründet zurück.

Die ProSiebenSat.1 Digital GmbH wurde von den folgenden Bird & Bird Anwälten beraten: Partner Dr. Michael Stulz-Herrnstadt (Federführung, Regulierung / öffentliches Recht), Partner Dr. Stefan Engels (Werberegulierung), Associates Judith Hoffmann und Christoph Engelmann (beide öffentliches Recht / Medien) alle Hamburg.

Inhouse: Jürgen Harling (Head of Legal Affairs Media Law, ProSiebenSat.1 Media AG)

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