Bundesgerichtshof erhöht persönliches Risiko von Compliance-Officern - Nörr-Anwalt mahnt klare Aufgabenbeschreibung an

09.09.2009

NOERR STIEFENHOFER LUTZ

München, 7. September 2009. "Chief Compliance Officer sollten in nächster Zeit darauf achten, ihre eigenen Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse klar im Arbeitsvertrag und in der Stellenbeschreibung zu definieren." Dies empfiehlt Dr. Christian Pelz, Fachanwalt für Strafrecht bei Nörr Stiefenhofer Lutz, München, nach dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17.7.2009 (AZ 5 StR 394/08). Ein Leiter einer Rechtsabteilung und Innenrevision war wegen Beihilfe zum Betrug (durch Unterlassen) zu 120 Tagessätzen verurteilt worden. Die Gerichtsentscheidung hat zu großer Verunsicherung bei Compliance Officern geführt. Die Crux liegt im Unterlassensvorwurf: Dieser ist nach deutschem Strafrecht nur denkbar, wenn den Täter eigentlich eine rechtliche Pflicht zum Handeln getroffen hätte (eine sogenannte Garantenpflicht). "Letztlich führt jede Aufgabendelegation dazu, dass der Beauftragte auch in eine Verantwortungsposition einrückt, die er vorher nicht gehabt hat. Dies gilt auch für den Compliance Officer", so Pelz. Allerdings hängt der Umfang der Verantwortlichkeit davon ab, was genau Aufgabe des jeweiligen Compliance Officers im Unternehmen ist. "Insofern wird es jetzt extrem wichtig, Aufgaben und Zuständigkeiten möglichst präzise zu beschreiben", mahnt Pelz. Muss der Compliance Officer bestimmten Handlungen zustimmen, ist er auch für seine Tätigkeit verantwortlich. Hat er dagegen nur unternehmensintern über ihm bekannt gewordene Umstände zu berichten, beschränkt sich seine Verantwortlichkeit darauf, dass er wahrheitsgemäß und zeitnah Mitteillung macht. "Jeder Compliance Officer sollte daher sicherstellen, dass ihm nicht nur das Schild 'Compliance' umgehängt wird, sondern Aufgaben und Inhalte präzise und verlässlich beschrieben werden", führt Pelz weiter aus. Pelz, der im internationalen Kanzleinetzwerk Lex Mundi auch die Business Crime & Compliance Practice Group leitet, räumt mit einem weiteren Irrglauben auf: "Der Compliance Officer ist nicht prinzipiell dafür verantwortlich, dass keinerlei Gesetzesverletzungen und Regelverstöße im Unternehmen vorkommen. Dies kann eine Compliance Organisation weder leisten noch ist sie hierfür - richtig verstanden - verantwortlich". Die meist kleinen Compliance-Abteilungen in einem Unternehmen können keinesfalls auch nur annähernd Gewähr dafür bieten, dass keinerlei Gesetze verletzt werden. Dies ist und bleibt primär Verantwortung der jeweiligen Fachabteilungen. Compliance - richtig verstandenen - kann sich allenfalls um die wesentlichen, nicht aber alle Rechtsrisiken kümmern. "Ihre Aufgabe kann sich auch nur darin beschränken", betont Pelz, "an der Gestaltung von Prozessen mitzuwirken, die Gesetzesverletzungen möglichst erschweren. Für die Einhaltung der Prozesse und Vorgaben ist aber weiterhin der jeweilige Mitarbeiter verantwortlich." Und noch ein Hinweis des Anwalts: "Compliance Officer sollten zudem klären, ob sie selbst in den Schutz einer D&O-Versicherung sowie einer Strafrechtsschutzversicherung einbezogen sind." Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Silke Arnold, M.A. Business Development & Kommunikation NOERR STIEFENHOFER LUTZ Rechtsanwaelte Steuerberater Wirtschaftspruefer • Partnerschaft Brienner Str. 28 80333 Muenchen / Germany Tel. +49-(0) 89-28 628-488 Fax +49-(0) 89-28 01 10 E-Mail: silke.arnold@noerr.com

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