Bundeskartellamt / Lebensmittelherstellung: Kraft Heinz darf Marken von Mondelez zurückerwerben

16.10.2017

Bonn, 16. Oktober 2017: Das Bundeskartellamt hat heute die Freigabe dafür erteilt, dass The Kraft Heinz Company (Kraft Heinz) die an Mondelez International unter anderem für Deutschland erteilten Lizenzen für die Verwendung der Marken „Kraft“ und „Bull's Eye“ für Ketchup bzw. Grillsaucen vorzeitig beendet und damit zusammenhängende weitere Vermögensgegenstände wie Domainrechte von Mondelez erwirbt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Mit dem Rückerwerb der Marke „Kraft“ baut Kraft Heinz seine führende Stellung im Bereich Ketchup bzw. rote Soßen aus und erreicht über 30 Prozent Marktanteil. Auf Kraft-Ketchup entfällt dabei aber nur ein kleiner Teil. Es besteht hier nach unseren Ermittlungen weiterhin ausreichend Wettbewerbsdruck durch andere bundesweit tätige Hersteller und nicht zuletzt auch Unternehmen mit eher regionalem Schwerpunkt, die dort teilweise beachtliche Marktanteile erzielen. Wie einige Auslistungen von Kraft Heinz-Produkten und ihre Ersetzung durch Ketchup anderer Anbieter in jüngster Zeit belegen, stehen dem Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere auch den Discountern, damit noch genügend Ausweichalternativen zur Verfügung.“

Beide Unternehmen gingen 2012 aus der Aufspaltung der Kraft Foods in zwei getrennte Unternehmen hervor. Das nordamerikanische Lebensmittel-Geschäft erhielt den Namen Kraft Foods, die Süßwaren- und Snacksparte den neuen Namen Mondelez. Dabei wurde vereinbart, dass Mondelez u. a. für 10 Jahre die Lizenzrechte an Kraft-Ketchup für Deutschland und weitere Länder erhielt. Im Vorfeld der Fusion von Kraft und Heinz 2015 wurde mit Mondelez vereinbart, die Laufzeit der Lizenz für Kraft-Ketchup auf fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2017 zu verkürzen. Nunmehr sollen die Lizenzen für „Kraft“-Ketchup und „Bull´s Eye-Saucen“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt an Kraft Heinz zurückfallen.

Formell hat das Bundeskartellamt das Vorhaben im Hinblick auf den Rückerwerb der Markenrechte als Vermögens- und Kontrollerwerb geprüft, hinsichtlich der sonstigen Vermögensgegenstände als Kontrollerwerb.

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