Bundesverfassungsgericht erleichtert Sanierung eines Notars im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
Henningsmeier Rechtsanwälte, Dresden
Das Bundesverfassungsgericht hat am 31. August 2005 (1 BvR 912/04) der Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen einen Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und einen Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22. März 2004 (NotZ 23/03) stattgegeben, mit denen seine Amtsenthebung verfügt und bestätigt wurde.
Im November 2002 eröffnete das Amtsgericht Dresden über das Vermögen des Notars das Insolvenzverfahren. In der Gläubigerversammlung im Februar 2003 wurde die vorläufige Fortführung des Notariats beschlossen und der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Dirk Wittkowski, beauftragt, einen Insolvenzplan zu erstellen. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 20. März 2003 enthob das Sächsische Staatsministerium der Justiz den Notar seines Amtes. Nachdem der Insolvenzplan von den Gläubigern angenommen und vom Insolvenzgericht im Juli 2003 bestätigt worden war, hob das Oberlandesgericht Dresden auf die Beschwerde des Notars den angegriffen Bescheid im August 2003 auf und setzte die Vollziehung der Amtsenthebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aus. Der sofortigen Beschwerde des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz gab der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. März 2004 statt. Mit Beschluss vom 28. April 2004 setzte das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Notars die Vollziehung der Amtsenthebung vorläufig aus.
Das Bundesverfassungsgericht führt in der Entscheidung vom 31. August 2005 aus, dass Art. 12 GG eine grundrechtsgeleitete Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Berufsrechtes gebietet. Danach ist die Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Bundesnotarordnung als widerlegt anzusehen, wenn die berechtigte Erwartung einer Sanierung des Notarvermögens in absehbarer Zeit begründet gewesen ist. Das ist der Fall, wenn die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplanes beauftragt hat und gleichzeitig beschlossen wurde, dass der Notar das Notariat fortführen soll. Die Anforderungen an die Widerlegung des nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Bundesnotarordnung vermuteten Vermögensverfalls werden überspannt, wenn Zweifel an der Erfüllbarkeit des Insolvenzplanes bereits darin gesehen werden, dass eine Fortführung der Notartätigkeit nicht sicher gewesen ist. Die Amtsenthebung kann nur die Folge, nicht die Ursache des Vermögensverfalls sein.
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