Buse Heberer Fromm: Gründung von kommunalen Zweckverbänden ist weder nach europäischem noch nach deutschem Vergaberecht ausschreibungspflichtig

02.08.2006

Buse Heberer Fromm

Düsseldorf, 2. August 2006 Nach der Vergabekammer der Bezirksregierung Köln hat nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt, dass die Bildung und Beauftragung eines Zweckverbandes nach den Gesetzen über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) kein öffentlicher Auftrag i. S. des § 99 GWB, sondern ein innerstaatlicher Organisationsakt ist, der nicht nach den Vorschriften des Vergaberechts ausgeschrieben werden muss.

Die Entscheidung betrifft den Zweckverband RegioEntsorgung, den die Nordrhein-Westfälischen Kommunen Langerwehe, Inden, Linnich und Würselen im Jahr 2005 im Rahmen eines Projektes zur Restrukturierung der Abfallentsorgung gegründet haben. Der Zweckverband ist gemäß seiner Satzung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Ihm wurden die hoheitlichen Entsorgungsaufgaben von den Mitgliedern übertragen. Weiterhin wurde das Kommunalunternehmen RegioEntsorgung als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) gegründet, auf welches der Zweckverband satzungsgemäß seine Aufgaben weiterübertragen hat.

Die neue Struktur wurde von der Kanzlei Buse Heberer Fromm entwickelt. Dabei mussten u. a. die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes aus der Entscheidung vom 13.01.2005 (Az.: C-84/03) umgesetzt werden, nach denen eine Ausschreibung bereits dann erforderlich ist, wenn eine Gebietskörperschaft einen Vertrag mit einer rechtlich von ihr verschiedenen Person abschließt. Auch die jüngste nationale Rechtsprechung, z.B. des OLG Frankfurt und des OLG Naumburg, musste berücksichtigt werden.

Sowohl im Hinblick auf die Gründung des Zweckverbandes und der Übertragung der Entsorgungsaufgaben auf diesen, als auch im Hinblick auf die Weiterübertragung auf die AöR hatte ein privates Entsorgungsunternehmen einen Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer der Bezirksregierung Köln gestellt. Das private Entsorgungsunternehmen mit Sitz in Aachen war zuvor mit der Abfallsammlung in drei der vier beteiligten Kommunen beauftragt.

Die Vergabekammer hatte bereits am 09.03.2006 hatte festgestellt, dass die mit der Gründung eines Zweckverbandes einhergehende Übertragung von Aufgaben auf den Verband keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen darstellt und nicht als Beschaffungsvorgang öffentlicher Auftraggeber am Markt angesehen werden kann.

Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat nunmehr das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt, dass die Bildung von Zweckverbänden im Gesetzt über kommunale Gemeinschaftsarbeit zugelassen ist und eine Ausformung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts und der Organisationshoheit der Gemeinden darstellt.

Hinsichtlich der Übertragung von Zuständigkeiten auf das Kommunalunternehmen RegioEntsorgung, AöR, hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass ein vergaberechtsfreies Eigengeschäft – ein sogenanntes Inhouse-Geschäft – vorliegt, weil der öffentliche Auftraggeber über die beauftragte Person eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt und diese Person zugleich im Wesentlichen für den sie kontrollierenden Auftraggeber tätig ist.

Die vorliegende Entscheidung ist bundesweit von großer Bedeutung, da die Möglichkeiten interkommunaler Kooperationen in jüngerer Zeit zunehmend dem Vergaberechtsregime unterworfen wurden. Diese Entwicklung dürfte sich nunmehr nicht weiter fortsetzen. Die Entscheidung wurde von Ralf Gruneberg, Partner der Kanzlei Buse Heberer Fromm am Standort Düsseldorf, als "wichtiger Sieg für Kommunen auf dem Weg zur Kostensenkung durch den Abschluss interkommunaler Kooperationen und damit als ein wichtiger Beitrag für mehr Wirtschaftlichkeit in der Abfallwirtschaft" eingestuft.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Zweckverband Regio Entsorgung wurde von Rechtsanwalt Ralf Gruneberg, Partner der Kanzlei Buse Heberer Fromm am Standort Düsseldorf, sowohl bei der Gründung als auch im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren beraten und vertreten.

Das private Entsorgungsunternehmen wurde von der Kanzlei Avocado Rechtsanwälte, Köln, vertreten.

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf war mit dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dicks, dem Richter am Oberlandesgericht Winterscheidt und der Richterin am Oberlandesgericht Frister besetzt.

Über Buse Heberer Fromm:

Buse Heberer Fromm ist eine der großen wirtschaftsrechtlich beratenden Anwaltskanzleien. An sechs Standorten in Deutschland – Berlin, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg und München – sowie vier Standorten im Ausland – New York, Palma de Mallorca, Sydney und Zürich - beraten mehr als 120 Berufsträger nationale und internationale Mandanten auf allen Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts. Durch die Mitgliedschaft in "The European Legal Alliance", einem Zusammenschluss der Sozietät mit neun Kanzleien aus Belgien, England, Frankreich, Irland, Italien, Schottland, Spanien, Ungarn und der Tschechischen Republik, ist Buse Heberer Fromm in der Lage, bei der Zusammenstellung von projektbezogenen Teams für grenzüberschreitende Transaktionen auf 700 Berufsträger an 28 Standorten zurückzugreifen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unseren Geschäftsführer Christian Pothe, Harvestehuder Weg 23, 20149 Hamburg, Telefon: +49-(0)40-419990, Telefax: +49-(0)40-41999139, Email: pothe@buse.de.

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