Der aktuelle Rechtstipp von Heuking Kühn Lüer Wojtek: Fitnessstudiovertrag - Vorzeitige Kündigung bei berufsbedingtem Umzug möglich

14.09.2009

Heuking Kühn Lüer Wojtek

(Köln, 10. September 2009) Wer einen mehrjährigen Vertrag mit einem Fitnessstudio abschließt und aufgrund eines Jobwechsels des Partners umziehen muss, darf vorzeitig kündigen. So eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München unter dem Aktenzeichen 212 C 15699/08.

Den Kreislauf ankurbeln, die Muskulatur stärken, den Körper formen und dabei nebenbei noch den Alltag vergessen: Fitnessstudios machen es möglich. So jedenfalls versprechen sie es in ihrer Werbung. Viele Menschen scheuen daher weder Mühen noch Kosten, um mit professioneller Hilfe fit zu werden und es auch zu bleiben. Doch rund um die vertraglichen Vereinbarungen mit Fitness-Centern gibt es bisweilen rechtliche Probleme. Einer der häufigsten Gründe für Streitigkeiten: „Kunden wollen den Vertrag vorzeitig beenden. Die Betreiber von Fitness-Studios hingegen wollen sie naturgemäß möglichst lange behalten. Da ist Ärger programmiert“, weiß Dr. Andreas Müller-Wiedenhorn, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln.

So auch im Fall, den das Amtsgericht (AG) München unter dem Aktenzeichen 212 C 15699/08 verhandelte. Geklagt hatte ein Fitnessstudio-Betreiber gegen eine ehemalige Kundin. Die hatte einen auf zwei Jahre geschlossenen Vertrag bereits nach einigen Monaten wieder gekündigt. Mit der Begründung, sie ziehe wegen des Jobwechsels ihres Ehemannes in eine andere Stadt. Der Betreiber wollte das Argument nicht gelten lassen und forderte sie auf, die Gebühren bis zum Vertragsende zu zahlen. Schließlich handele es sich bei einem Fitnessvertrag um einen Mietvertrag. Das Risiko eines Umzuges müsse allein die Kundin tragen, so seine Sichtweise.

Doch dies ließ das Amtsgericht München nicht gelten und wies die Klage des Betreibers ab. „Nach Meinung des Gerichts handelt es sich bei einem Fitnessvertrag um ein so genanntes Dauerschuldverhältnis, das bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durchaus gekündigt werden darf“, fasst Dr. Müller-Wiedenhorn die richterliche Begründung zusammen. Ein solcher Grund sei gegeben, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage die Fortsetzung des Vertrages für eine Seite unzumutbar sei. Genau das nahmen die Richter der Bayerischen Landesmetropole in diesem Fall als gegeben an.

Die beklagte Ex-Kundin war mit ihrem Mann von München nach Wien gezogen. Den Umzug selbst hatte sie nicht zu verantworten, doch die Folgen des Ortswechsels wären teuer geworden. „Aufgrund der Entfernung zwischen den beiden Städten hätte die Frau trotz Zahlung des vollen Entgelts keinerlei Leistungen des Fitnessstudios mehr nutzen können. Ein Festhalten am Vertrag war ihr daher nach Meinung des Gerichts nicht zumutbar“, so Dr. Müller-Wiedenhorn.

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