DHPG: Erbschaftsteuer - Bundesfinanzministerium zielt auf Steuererhöhung ab

04.03.2015

· Pläne des Bundesministeriums für Finanzen gehen weit über Forderungen des Bundesverfassungsgerichts hinaus

· Statt dem ursprünglich geplanten minimalinvasiven Eingriff drohen jetzt einschneidende Regelungen und Steuererhöhungen

· Grenze von 20 Mio. EUR Unternehmenswert je Erwerb deutlich zu niedrig für Familienunternehmen

· Bruch mit bisheriger Erbschaftsteuersystematik durch geplante Einbeziehung von Privatvermögen bei Bedürfnisprüfung

· DHPG fordert Abkehr von geplanten Änderungen des Bundeministeriums für Finanzen am Erbschaftsteuergesetz

Bonn, 4. März 2015 – Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gab in der vergangenen Woche konkrete Details zu einer möglichen Reform des Erbschaftsteuergesetzes bekannt. So präferiert das BMF unter anderem einen Wert von 20 Mio. EUR pro Erwerb zur Abgrenzung von „großen“ Unternehmen. Diese Grenze soll als Freigrenze gestaltet werden, jedes Unternehmen, das diesen Schwellenwert überschreitet, müsste sich einer Bedürfnisprüfung unterziehen. Darüber hinaus soll das Privatvermögen der Erben bei der Bedürfnisprüfung berücksichtigt werden.

Dr. Andreas Rohde, Partner und Steuerexperte der DHPG, kommentiert: „Wir weisen die aktuellen Vorschläge des BMF klar zurück. Unter dem Strich würden diese Maßnahmen zu einer Steuererhöhung führen, der keine entsprechende Entlastung gegenüberstünde. Sie entsprechen darüber hinaus in keiner Weise den Bedürfnissen mittelständischer Betriebe und von Familienunternehmen. Zudem bleibt offen, ob die Finanzverwaltung eine Bedürfnisprüfung in dem geplanten Umfang überhaupt zu tragen in der Lage wäre.“

Mit Blick auf den Wirtschaftsstandort Deutschland fügt Dr. Andreas Rohde hinzu: „Wir werten den Maßnahmenkatalog des BMF auch aufgrund der geplanten Einbeziehung von Privatvermögen als einen schweren Schlag gegen den Fortbestand des Mittelstands und von Familienunternehmen in Deutschland. Es dürfte künftig schwieriger werden, eine solide Nachfolgeregelung für Unternehmen zu finden – damit verliert das Unternehmertum hierzulande weiter an Attraktivität. Wir fordern den Gesetzgeber daher auf, bei der Reform des Erbschaftsteuergesetzes ein gesundes Mittelmaß einzuhalten – es gibt eine Reihe von verfassungskonformen und wirtschaftlichen Vorschlägen hierzu.“

Zusammenfassend vertritt die DHPG folgende Positionen zu den Änderungsvorschlägen des BMF (Kurzzusammenfassung):

 

 
 
 
Vorschlag BMF
 
 
Position DHPG
 
 
 
 
 
Abgrenzung Großunternehmen
 
 
 
 
 
 
20 Mio. EUR je Erwerb
 
 
 
 
 
 
100 Mio. EUR sollten die unterste Grenze markieren.
 
 
 
 
 
 
Bedürfnisprüfung
 
 
 
 
 
 
Freigrenze von 20 Mio. EUR je Erwerb
 
 
 
 
Mindestens 100 Mio. EUR als Freibetrag. Ab dann ggf. Stundungsregelung; vollständiger Verzicht auf Bedürfnisprüfung.
 
 
 
 
Betriebsnotwendiges Vermögen begünstigt
 
 
 
 
 
 
Alle Wirtschaftsgüter, die im Erwerbszeitpunkt mehr als 50% einer gewerblichen Tätigkeit dienen, sollen nicht besteuert werden.
 
 
 
 
Grundsätzliches Beibehalten der jetzigen Verwaltungsvermögensdefinition, aber quotal keine Begünstigung mehr, soweit Verwaltungsvermögen vorhanden.
 
 
 
 
 
 
Berücksichtigung Privatvermögen
 
 
 
 
 
 
Bei der Bedürfnisprüfung sollen das private Vermögen und das bei der Vererbung mitübertragene private Vermögen berücksichtigt werden.
 
 
 
 
 
 
Bedürfnisprüfung ist generell abzulehnen, da kaum verfassungsfest ausgestaltbar. Stattdessen sollte Freibetragsregelung mit Stundungsregelung kombiniert werden. Die Berücksichtigung von Privatvermögen bei einer etwaigen Bedürfnisprüfung ist jedenfalls systemwidrig und abzulehnen.
 
 
 

 

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