DHPG: Neuer Gesetzentwurf zur Zeitarbeit führt zu mehr Bürokratie

19.11.2015

· Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles legt neuen Gesetzentwurf vor

· DHPG-Arbeitsrechtexpertin Dr. Anja Branz kritisiert Praxisferne und prognostiziert mehr Bürokratie für die Unternehmen

Bonn, 17. November 2015 – Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles plant die gesetzlichen Regelungen bei der Zeitarbeit und Werkverträgen zu verschärfen. Das sieht ein neuer Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums vom 16. November 2015 vor. Insbesondere soll die Leiharbeit auf eine Dauer von 18 Monaten beschränkt werden. Ausnahmen hiervon – sprich längere Einsatzzeiten – sollen nur möglich sein, wenn im Unternehmen ein Tarifvertrag vorliegt. Darüber hinaus sollen Leiharbeiter nach neun Monaten dieselbe Bezahlung erhalten wie ihre festangestellten Kollegen. Zudem können Leiharbeitnehmer künftig nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden.

Dr. Anja Branz, Rechtsanwältin und Expertin für Arbeitsrecht bei der DHPG, kommentiert:

„Mit dem aktuellen Gesetzentwurf macht Frau Nahles wieder einen Schritt zurück, nachdem sie zuvor auf die Arbeitgeberpositionen zugegangen war. Das betrifft besonders die Verleihdauer von maximal 18 Monaten. Damit geht vor allem für die nicht-tarifgebundenen Unternehmen Flexibilität verloren, ohne Leiharbeitern einen positiven Effekt zu bescheren. Aus unserer Sicht ist dies nicht praxisnah. Tatsächlich warnen viele Arbeitgeber, dass Projekte oder Elternzeitvertretungen länger als 18 Monate dauern. In solchen Fällen müssten Leiharbeiter wieder abgezogen werden oder könnten gar nicht erst eingesetzt werden.“

„Viele Fragen sind zudem bei der Frage der gleichen Bezahlung offen. Wie geht man etwa mit zusätzlichen Leistungen wie Dienstwagen oder -handys um? Diese zählen auch zum Arbeitsentgelt. Wir sehen hier mehr Bürokratie auf die Unternehmen zukommen. Überdies gibt es schon heute Tarifverträge, die für Leiharbeiter je nach Branche einen Zuschlag auf den tariflichen Stundenlohn vorsehen. De facto verdienen Leiharbeiter heute ähnlich viel wie Stammbelegschaften.“

„Das Verbot, Leiharbeiter als Streikbrecher einzusetzen, benachteiligt einseitig die Arbeitgeberseite. Der einzelne Leiharbeiter kann schon heute frei entscheiden, ob er sich am Streik beteiligt oder lieber arbeiten geht. Für die Unternehmen kommt dies einer Verschiebung der Arbeitskampfparität gleich. Artikel 9 des Grundgesetzes sichert nicht nur das Streikrecht der Arbeitnehmer, sondern auch das Recht der Arbeitgeber, sich zu verteidigen.“

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