DHPG zu Erbschaftsteuer: Neuer Gesetzesentwurf birgt Gefahr der Zersplitterung von Vermögen

10.06.2015

Neuer Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Finanzen gibt den Erben ein Wahlrecht zwischen Steuerstaffelung und Bedürfnisprüfung

Vorschlag birgt die Gefahr der Verteilung des Unternehmensvermögens auf mehrere Erben mit gesellschaftsrechtlichen Herausforderungen

DHPG fordert das Bundesministerium für Finanzen und die Verbände auf, gesellschaftsrechtliche Folgen der aktuellen Vorlage nicht außer Acht zu lassen

Bonn, 10. Juni 2015 – Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in der vergangenen Woche den angekündigten Gesetzesentwurf zur Erbschaftsteuerreform vorgelegt. Danach erhalten Erben nun ein Wahlrecht. Sie können entscheiden, ob sie oberhalb der angedachten 20 Millionen Euro Freigrenze (pro Erwerb) mit gestaffelten Steuersätzen agieren möchten, damit das Privatvermögen unangetastet bleibt, oder sie einer Bedürfnisprüfung zustimmen. Letztere bezieht laut Gesetzesentwurf das private Vermögen mit ein.

Dr. Andreas Rohde und Klaus Altendorf, beide Partner und Steuerexperten der DHPG, kommentieren: „Wer sein Unternehmen an die nächste Generation übergibt, möchte es in guten Händen und in seinem Sinne weitergeführt wissen. Eine gelungene Unternehmensnachfolge ist an sich schon eine große Herausforderung. Der vorliegende Entwurf birgt nun die Gefahr der Zersplitterung des unternehmerischen Vermögens auf mehrere Nachfolger. Damit wird ein steuerliches Thema in der Folge zu einem gesellschaftsrechtlichen. Wir fordern Gesetzgeber sowie Verbände dringend auf, diesen Aspekt in ihre Überlegungen einzubeziehen.“

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergänzt Dr. Andreas Rohde: „Aus unserer Sicht ist der vorliegende Entwurf erneut angreifbar und nicht verfassungskonform. Darüber hinaus führt die Umsetzung zu einem hohen administrativen Aufwand. Sicher geht es, und das sehen wir bei der DHPG genauso, auch um Steuergerechtigkeit. Doch mit Blick auf die aktuell laufenden öffentlichen Diskussionen zur Steuermoral von Unternehmen leistet der Mittelstand seit jeher seinen Beitrag. In diesem Zusammenhang sehen wir es sehr positiv, dass eine rückwirkende Anwendung im neuen Entwurf nicht angedacht ist.“

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