Dieselskandal: BGH stärkt Verbraucherrechte einmal mehr

13.08.2021

Berlin-Schönefeld, 12. August 2021. Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) haben aktuell entschieden, dass die Besitzer von manipulierten Diesel-Fahrzeugen die Möglichkeit haben, ihr Auto zu behalten und dennoch Schadensersatzansprüche durchzusetzen. 

Für unsere Mandanten haben wir entsprechende Schadensersatzforderungen bereits tausendfach durchgesetzt. Unserer Erfahrung nach können Verbraucher auf diesem Weg eine Entschädigung in Höhe von mindestens 20 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises durchsetzen”, kommentiert der Rechtsanwalt Claus Goldenstein. Er ist Inhaber der gleichnamigen Kanzlei, die unter anderem für das erste BGH-Urteil im Dieselskandal verantwortlich ist. 

 

 

“Hätten die betroffenen Verbraucher zum Kaufzeitpunkt bereits von den Manipulationen gewusst, hätten sie ihre Autos entweder gar nicht oder zumindest nicht zum selben Preis erworben. Darüber hinaus ist die Nachfrage nach Diesel-Fahrzeugen durch den Abgasskandal enorm eingebrochen. Insbesondere nachweislich manipulierte Fahrzeuge sind daher von enormen Wertverlusten betroffen.”, erklärt Goldenstein und führt fort:  

 

“Bereits im Mai 2020 haben die BGH-Richter im Rahmen eines Verfahrens unserer Kanzlei ein Grundsatzurteil im Abgasskandal gefällt. Demnach können betroffene PKW-Besitzer ihre Fahrzeuge an den jeweiligen Hersteller zurückgeben und sich im Gegenzug eine Entschädigung sichern, die sich an dem ursprünglichen Kaufpreis orientiert. 

 

Nun erklärten die BGH-Richter, dass betroffene Verbraucher ihre Fahrzeuge auch behalten dürfen und sich einen Teil des Kaufpreises in Form des sogenannten kleinen Schadensersatzes erstatten lassen können. Der BGH ordnete an, die Entschädigungshöhe in einem sogenannten Betragsverfahren feststellen zu lassen.  

 

Wir von Goldenstein Rechtsanwälte setzen auf diesem Weg in der Regel Entschädigungen in Höhe von mindestens 20 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises für unsere Mandanten durch. Wir gehen davon aus, dass ein ähnliches Ergebnis aus dem anstehenden Betragsverfahren hervorgehen wird. 

 

 

Das sind die Hintergründe des Verfahrens 

 

In dem Verfahren ging es um einen VW Passat Variant, der 2015 gekauft wurde. Der PKW enthält einen nachweislich manipulierten Diesel-Motor des Typs EA189. Das Fahrzeug wurde 2016 mit einem Software-Update ausgestattet, das die Abgasreinigung des PKW normalisieren sollte. Die Klägerin wollte das Fahrzeug behalten und dennoch Schadensersatzansprüche geltend machen. Konkret forderte sie den Ersatz des Minderwertes ihres Fahrzeugs von Volkswagen ein. 

 

Die BGH-Richter gaben der Klägerin grundsätzlich Recht und verurteilten VW zur Auszahlung von Schadensersatz. Die Höhe der Entschädigung soll nun im Rahmen eines Betragsverfahrens festgelegt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens soll geprüft werden, inwieweit sich der Abgasskandal negativ auf den Wert der manipulierten Fahrzeuge auswirkte. Gleichzeitig soll eine eventuelle Auf- oder Abwertung aufgrund des durchgeführten Software-Updates analysiert werden. 

 

 

Diese Rechte haben die Besitzer von manipulierten Fahrzeugen  

 

Wer ein manipuliertes Fahrzeug besitzt, hat grundsätzlich die Möglichkeit, das Auto an den verantwortlichen Hersteller zurückzugeben. Im Gegenzug winkt eine finanzielle Entschädigung, die sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung zusammensetzt. Letztere ist abhängig von der individuellen Laufleistung des jeweiligen Fahrzeuges. Darüber hinaus erhalten die Kläger ab dem Tag der Klage-Einreichung Verzugszinsen, die die Entschädigungssumme erhöhen.  

 

Alternativ besteht auch die Option, das manipulierte Fahrzeug weiter zu nutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten. In diesem Fall lassen sich etwa 20 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises in Form von Schadensersatz durchsetzen.   

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte zudem unter anderem, dass betroffene Halter auch Ansprüche auf ein neues, mangelfreies Fahrzeug durchsetzen können. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Gewährleistungsfrist in Höhe von zwei Jahren noch nicht eingetreten ist.

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