DLA Piper erreicht für Spiegel-Verlag Vorlage beim Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu Informationszugangsfragen

25.03.2021

25. März 2021 – DLA Piper vertritt den SPIEGEL-Verlag als Herausgeberin des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ in zwei Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Hintergrund sind anhängige Klageverfahren vor dem BVerwG, in denen der SPIEGEL-Verlag vom Bundesnachrichtendienst (BND) Informationen zur sogenannten SPIEGEL-Affäre im Jahr 1962 begehrt. Der SPIEGEL-Verlag will u.a. wissen, welche nachrichtendienstlichen Quellen des BND vor, während und nach der SPIEGEL-Affäre bestanden. Insbesondere sollen die entsprechenden Namen sowie Umfang, Qualität und die Motivation für eine Zusammenarbeit mit dem BND geklärt werden. Die Klagen sind gestützt auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. den archivrechtlichen Nutzungsanspruch des Bundesarchivgesetzes. Der BND hatte die Auskunft sowie eine vollständige (ungeschwärzte) Einsichtnahme in beim BND befindliches Archivgut unter Berufung auf schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen insbesondere in Form von Staatswohlgründen verweigert.

Eine zentrale grundsätzliche Rechtsfrage des Auskunfts- bzw. Nutzungsrechts hat der 6. Senat des BVerwG zur endgültigen Klärung nun dem Großen Senat des BVerwG vorgelegt. Konkret geht es um die Reichweite des im Staatswohlinteresse begründeten Quellenschutzes bei verstorbenen Informanten, auf den sich der BND beruft. Der Vorlage vorausgegangen war die erklärte Absicht des 6. Senats, zugunsten des SPIEGEL-Verlags von der bisherigen Auffassung des Fachsenats des BVerwG abzuweichen. Der Fachsenat hatte die vom SPIEGEL-Verlag begehrten Unterlagen in einem sogenannten „In-Camera“-Verfahren zuvor vollständig gesichtet und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verweigerung des BND zumindest teilweise rechtswidrig ist.

Der 6. Senat legte dem Großen Senat nun die Rechtsfrage zur Entscheidung vor: „Rechtfertigen Gründe des Staatswohls, den Schutz der Identität nachrichtendienstlicher Informanten bei vor Jahrzehnten abgeschlossenen Vorgängen regelhaft auf einen Zeitraum von etwa 30 Jahren über deren Tod hinaus zu erstrecken, wenn solche Personen nicht zum Kreis von NS-Tätern gehören oder selbst keine schweren, insbesondere terroristischen Straftaten begangen haben?“ Käme die vom 6. Senat abgelehnte Rechtsprechung des Fachsenats zur Anwendung wären die Darlegungsanforderungen für ein überwiegendes Geheimschutzinteresse höher. Die Klärung dieser Rechtsfrage entscheidet auch darüber, ob weitere Unterlagen bzw. Informationen gegenüber dem SPIEGEL-Verlag freizugeben sind.

Der Große Senat, der grundsätzlich aus zehn Mitgliedern (dem Präsidenten des BVerwG sowie je einer Richterin / einem Richter aus den übrigen neun Revisionssenaten) besteht, entscheidet nur in Ausnahmefällen. Er befindet über rechtliche Grundsatzfragen und bei Uneinigkeit zwischen einzelnen Senaten des BVerwG. Weitere beim 6. Senat anhängige Verfahren anderer Kläger hat dieser bis zu einer Entscheidung des Großen Senats in den hiesigen Verfahren ausgesetzt.

Das Prozessteam für den SPIEGEL-Verlag bestand aus Partner Dr. Michael Stulz-Herrnstadt und Senior Associate Fabian Jeschke (beide Öffentliches Wirtschaftsrecht/Medienrecht, Hamburg).

 

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