DLA Piper erreicht für Spielbank Bad Homburg v. d. Höhe Erfolg vor Bundesarbeitsgericht - Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz
DLA Piper hat vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) für die Francois-Blanc-Spielbank GmbH Bad Homburg v. d. Höhe die Klageabweisung eines Mitarbeiters auf einen rauchfreien Arbeitsplatz erreicht. Der bei der Spielbank beschäftigte Croupier hatte mit seiner Klage verlangt, dass ihm ein tabakrauchfreier Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und er nicht im Raucherbereich eingesetzt wird. Diese getrennten Räumlichkeiten stellt die Spielbank seit 2008 ihren Gästen zur Verfügung.
Das BAG folgte damit den erstinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main sowie des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az.: 3 Sa 1792/12), die die Klagen des Mitarbeiters bereits abgewiesen hatten. In dem nun ergangenen Urteil (Az.: 9 AZR 347/15) folgt das BAG damit auch seiner eigenen Rechtsprechung aus dem Jahr 2009. Seinerzeit hatten die obersten Richter argumentiert, dass es dem Personal in Spielbanken zuzumuten sei in Raucherräumen zu arbeiten, sofern die Spielbank entsprechende Raucherräume einrichten dürfe.
Auf Seiten von DLA Piper beriet das Frankfurter Arbeitsrechtsteam um Partner Dr. Jens Kirchner und Senior Associate Karen Wilhelm die Spielbank Bad Homburg v. d. Höhe vor dem BAG. Dr. Jens Kirchner begleitet die Spielbank Bad Homburg v. d. Höhe schon seit vielen Jahren regelmäßig in arbeitsgerichtlichen Verfahren.
"Wir können die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vollkommen nachvollziehen. Die Richter sind ihrer eigenen Rechtsprechung konsequent gefolgt", so Dr. Jens Kirchner.