DLA Piper erreicht für WISAG Aviation Erfolg vor Bundesverwaltungsgericht - Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Frankfurt/Main müssen neu ausgeschrieben werden

20.04.2016

Köln - DLA Piper hat vor dem Bundesverwaltungsgericht für die WISAG Aviation Service GmbH & Co. KG gegen das Land Hessen die Aufhebung der Auswahlentscheidung zu Gunsten der Acciona Airport Services Frankfurt GmbH erreicht. Auf der Grundlage dieser Auswahlentscheidung war Acciona Airport Services Frankfurt GmbH berechtigt, am Frankfurter Flughafen, wie bereits in den Jahren zuvor, Bodenabfertigungsdienste durchzuführen.

Die WISAG Aviation war mit ihrem Angebot im Vergabeverfahren für Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Frankfurt/Main nicht erfolgreich und hatte deshalb im Jahr 2014 zunächst Klage am Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der dortige 9. Senat hatte der Klage stattgegeben und die fehlerhafte Auswahlentscheidung aufgehoben. Mit Beschluss (Az.: BVerwG 3 B 16.15) vom 18. April 2016 hat nun das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Landes Hessen für unzulässig erklärt, wodurch das Urteil des Hessischen VGH rechtskräftig wird. Die jetzt getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird weitreichende Auswirkungen für die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern an deutschen und europäischen Flughäfen haben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Hessischen VGH und verweist im Übrigen auf Ihr eigenes Grundsatzurteil vom 13. Dezember 2012 (Az.: BVerwG 3 C 32.11). Seinerzeit hatte das auch jetzt wieder tätige DLA Piper-Team um Partner Dr. Ludger Giesberts und Counsel Guido Kleve eine wegweisende Entscheidung zur Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern an deutschen Flughäfen erreicht.

Im Ergebnis ist das Land Hessen nun verpflichtet, eine neue Ausschreibung für die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Frankfurt/Main durchzuführen. Als maßgebliche Gründe hatte bereits der Hessische VGH in seinem Urteil ausgeführt, dass gegen die Pflicht zur Offenlegung wesentlicher Entscheidungskriterien für die Auswahl verstoßen worden sei. Dies stehe nicht im Einklang mit dem Transparenzgebot. Auf diese Weise sollten willkürliche Entscheidungen des öffentlichen Auftragsgebers ausgeschlossen werden. Zudem solle durch konkrete Vorgaben erreicht werden, dass der öffentliche Auftraggeber von den Bietern optimierte und damit vergleichbare Angebote erhalte. Bewertungskriterien dürften nicht erst nach Kenntnis der Bewerbung der Bieter festgelegt werden. Dagegen habe das Land Hessen verstoßen, weil es erst zwei Monate nach Eingang, Öffnung und Sichtung der Bewerbungsunterlagen einen Verwaltungshelfer herangezogen habe und mit diesem die konkreten Wertungs- und Gewichtungskriterien, unter anderem für die geforderte Mustermengenkalkulation, festgelegt habe.

Auf Seiten von DLA Piper berieten Partner Dr. Ludger Giesberts und Counsel Guido Kleve (beide Litigation & Regulatory, Köln).

 

 

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