Dr. Steinhübel & von Buttlar: Finanzskandal bei der F & P AG & Co. KG Den Letzten beißen die Hunde
Dr. Steinhübel & von Buttlar
Tübingen, 23. September 2005 Anleger der F & P AG & Co. KG (F & P) müssen schnell handeln, um ihre Ansprüche zu sichern. Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagte der in Kassel ansässigen Fondsbetreiberin am 30.08.2005 den Geschäftsbetrieb und ordnete die Liquidation der Gesellschaft an. Die Bonner Finanzwächter stellten nach intensiver Prüfung der Geschäftsunterlagen der F & P gravierende Unregelmäßigkeiten fest. Gleichzeitig ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen das F & P-Vorstands-Ehepaar Lucheux wegen Betrugs und der Veruntreuung von Anlegergeldern.
Die F & P wurde 1992 gegründet und investierte das Geld der Kunden nach eigenen Angaben in Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Devisen, Schuldverschreibungen, Warentermingeschäfte und Immobilien. Ausweislich der möglicherweise gefälschten Geschäftsberichte der Firma wurden in den Jahren 1998 bis 2004 Jahresrenditen von durchschnittlich 11 % erzielt. Mittlerweile geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die angelegten Gelder nicht oder nicht im versprochenen Umfang an den Märkten investiert wurden und vornehmlich zur Auszahlung gekündigter Beteiligungen und Scheingewinnen verwendet wurden. Nach alledem, so Rechtsanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel von der bundesweit bekannten Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, installierten die F & P-Verantwortlichen ein gigantisches Schneeballsystem. Sie haben jahrelang Gelder in Höhe von insgesamt 50 Mio. eingesammelt, werthaltige Anlagen vorgetäuscht, Urkunden gefälscht und damit mehr als 2.500 Anleger geschädigt.
Von den Anlegergeldern konnten nach Angaben der Staatsanwaltschaft bislang 10 bis 15 Mio. sichergestellt werden. Rechtsanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel: Für die F & P-Anleger ist höchste Eile geboten. Das sichergestellte Vermögen wird nicht automatisch an die Geschädigten ausgekehrt. Der einzelne Anleger kann ausschließlich im Wege der Zwangsvollstreckung darauf zugreifen. Im Zwangsvollstreckungsrecht gilt das Prioritätsprinzip. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Deshalb raten wir allen Mandanten, unverzüglich einen Arrest- und Pfändungsbeschluss im gerichtlichen Eilverfahren zu erwirken. Dadurch kann der Anleger sodann auf das sichergestellte Vermögen zugreifen. Deshalb sollten sich die Betroffenen alsbald von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen.
Kontakt:
Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar
Dorfackerstr. 26, 72074 Tübingen
Tel.: 07071 / 88 0 66, Fax: 07071 / 88 06 77
Internet: www.kapitalmarktrecht.de
e-mail: kanzlei@kapitalmarktrecht.de
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel