Dr. Steinhübel & von Buttlar: Securenta AG - Insolvenzverwalter versucht Anleger zu verunsichern
Dr. Steinhübel & von Buttlar
Angeblich drohen atypisch stillen Gesellschaftern
Steuernachzahlungen, wenn sie Schadenersatzansprüche zur
Insolvenztabelle angemeldet haben. Rechtsanwalt Wolf von Buttlar von
der Stuttgarter Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar warnt vor übereilten
Reaktionen.
Stuttgart, Mai 2008: Die atypisch stillen Gesellschafter haben in den vergangenen
Tagen unerwartete Post vom Insolvenzverwalter der Securenta AG bekommen. In
dem Schreiben behauptet Peter Knöpfel, dass diejenigen Anleger, die
Schadenersatzansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet haben,
Steuernachzahlungen einschließlich Nachzahlungszinsen riskieren. Dann rechnet
Knöpfel vor, dass einem Anleger mit einer Einlage von € 10.000,00 eine
Rückzahlung von € 3.000,00 drohe. Dies sei auf jeden Fall höher als der Betrag, den
ein Gläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erwarten könne. Vor diesem
Hintergrund rät er den Anlegern davon ab, Schadenersatzforderungen zur
Insolvenztabelle anzumelden.
Was den Anlegern zunächst einen großen Schrecken einjagt, erweist sich bei
näherer Betrachtung als unerbetene und dazu noch als unzutreffende
Rechtsberatung. Der Insolvenzverwalter belegt seine rechtlichen Thesen weder mit
einschlägigen rechtlichen Vorschriften noch mit nachprüfbaren Gerichtsurteilen oder
mit Fundstellen aus der wissenschaftlichen Literatur. Rechtsanwalt Wolf von Buttlar
wundert sich über die Aktion: „Die Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters ist
unzutreffend. Er vermischt hier Äpfel mit Birnen und versucht dadurch, die Anleger
zu verunsichern.“
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen
Finanzdienstleister wegen fehlerhafter Beratung ist in der Rechtsprechung zwar
anerkannt, dass bei der Berechnung des Schadens unter bestimmten
Voraussetzungen etwaige Steuervorteile schadensmindernd zu berücksichtigen sind
(BGH, Urteil v. 17.11.2005 – III ZR 350/04). Im vorliegenden Fall können etwaige
Steuervorteile also unter Umständen die Höhe der zur Insolvenztabelle
angemeldeten Forderung beeinflussen. Einen Automatismus, wonach das Finanzamt
bereits mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen frühere
Steuervorteile aberkennt, gibt es aber nicht.
Völlig unabhängig davon kann das Finanzamt jedoch nachträglich die
Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden prüfen. Das kann beispielsweise dann
passieren, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die
Unternehmensverantwortlichen unzutreffende Angaben über die Verwendung der
Einlagen in den Steuererklärungen gemacht haben. In diesem Fall müssen aber alle
davon betroffenen Anleger mit Steuernachforderungen rechnen und nicht nur
diejenigen, die Schadenersatzansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet haben.
Deshalb bewertet Rechtsanwalt von Buttlar das Vorgehen des Insolvenzverwalters
sehr kritisch: „Wir halten es für sehr bedenklich, dass der Insolvenzverwalter speziell
diejenigen Anleger verunsichern will, die Schadenersatzforderungen zur
Insolvenztabelle angemeldet haben. Noch bedenklicher ist allerdings der Umstand,
dass er auch solche Anleger direkt angeschrieben hat, die anwaltlich vertreten sind.
Üblicherweise wird der Schriftverkehr über die Verfahrensbevollmächtigten
abgewickelt. Hier versucht Herr Knöpfel offensichtlich einen Keil zwischen die
Anwälte und ihre Mandanten zu treiben.“
Über die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar:
Die im Jahre 1999 gegründete Kanzlei gehört laut JUVE Handbuch 2005/2006 und 2006/2007 zu den
führenden deutschen Wirtschaftskanzleien. Mit ihren Schwerpunkten auf Kapitalmarktrecht, Bank- und
Börsenrecht sowie Aktienrecht betreuen derzeit sechs Rechtsanwälte ein breites Mandantenspektrum. Die
kontinuierlich wachsende Anwaltskanzlei vertritt die Interessen von Aktionären und geschädigten
Kapitalanlegern. Weitere Informationen online abrufbar unter www.kapitalmarktrecht.de.
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