Dr. Steinhübel & von Buttlar: VIP Medienfonds - Ombudsmann entscheidet gegen Commerzbank

12.11.2009

Dr. Steinhübel & von Buttlar

10.11.2009 - Der Ombudsmann der privaten Banken hat in einem Schlichtungsverfahren (Az: K 1057/08) einem Mandanten der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, Stuttgart, Recht gegeben. Der Anleger hatte sich zuvor über die mangelhafte Beratung der Commerzbank im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Kommanditbeteiligung an dem VIP Medienfonds 4 im Jahr 2004 beschwert.

Volle Rückabwicklung einschließlich Zinsen

In seinem Schlichtungsspruch vom 24.10.2009 hat der Ombudsmann festgestellt, dass die Bank an den Kunden € 59.500 nebst 4 % Jahreszinsen für das eingesetzte Eigenkapital zu zahlen hat. Ferner hat die Commerzbank dem Kunden die vom Finanzamt erhobenen Säumniszuschläge zu erstatten, die infolge des geänderten Steuerbescheides angefallen waren. Und schließlich muss die Bank den Kunden von seinen Verbindlichkeiten aus der obligatorischen Anteilsfinanzierung bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank freistellen. Im Gegenzug muss der Kunde den Fondsanteil an die Commerzbank übertragen.

Provisionen verschwiegen

Die Bank hatte dem Kunden unstreitig nicht offengelegt, dass sie für den Verkauf der Fondsbeteiligung von der Fondsgesellschaft eine Provision von mehr als 8 Prozent erhält. Hierzu war sie nach Auffassung des Ombudsmannes aber verpflichtet gewesen. Die Rechtsfolge dieses Pflichtverstoßes besteht darin, dass die Bank den Kunden so zu stellen hat, wie er stünde, wenn er sich nicht an dem Fonds beteiligt hätte.

Ombudsmann folgt der BGH-Rechtsprechung

Mit seiner Begründung folgt der Ombudsmann der privaten Banken der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verpflichtung eines Anlageberaters, dem Kunden diejenigen Rückvergütungen offenzulegen, die ihm der Anbieter einer Kapitalanlage für den Verkauf des Produkts versprochen hat. Rechtsanwalt Wolf v. Buttlar, der den Anleger in dem Schlichtungsverfahren vertreten hat, begrüßt diese Entscheidung: "Es hat zuletzt vereinzelt Gerichte gegeben, die versucht haben, die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema aufzuweichen. Deshalb freuen wir uns über diesen in seiner Begründung klaren und eindeutigen Schlichtungsspruch. Da der Ombudsmann früher Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof war, hat der Schlichtungsspruch auch ein besonderes Gewicht."

Konsequenz für andere Fälle

Der Schlichtungsspruch vom 24.10.2009 hat eine über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung, weil die Begründung auf zigtausend Fälle zutrifft. Von 1999 bis 2005 haben viele Banken Medienfonds an ihre Kunden verkauft, ohne die vom Anbieter versprochenen Rückvergütungen offenzulegen. Diese Fonds führen aktuell zu zahlreichen Kundenbeschwerden, weil die Steuervorteile aberkannt werden und weil die prognostizierten Ausschüttungen ausbleiben.

Das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann bietet Kunden die Möglichkeit, bei Beschwerden ein vernünftiges außergerichtliches Ergebnis mit ihrer Bank zu erzielen. Die Vorteile bestehen darin, dass das Verfahren kostengünstig ist und die Verjährung hemmt. Nachteilig ist die fehlende Bindungswirkung des Schlichtungsspruchs bei Streitwerten über € 5.000.

Kontakt:

Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar

Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart

Tel.: 0711 / 32 75 61-0, Telefax: 0711 / 32 75 61-60

www.kapitalmarktrecht.de, e-mail: kanzlei@kapitalmarktrecht.de

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Wolf v. Buttlar

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell