Dr. Thomas Uhlig, Partner, KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: Bemühungen um einheitliche Sorgfaltspflichten in der EU vorerst gescheitert

29.02.2024

Die Ablehnung der c (CSDDD) im Rat der Europäischen Union dürfte einen vorläufigen Endpunkt des politischen Ringens um EU-weit einheitliche menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette darstellen. Für eine Nachbesserung des Entwurfes noch in der laufenden Legislaturperiode des Europäischen Parlaments wird in Anbetracht der im Juni bevorstehenden Europawahl kaum mehr hinreichend Zeit sein. Ob und wann das Thema dann wieder aufgegriffen werden wird, ist derzeit nicht absehbar.

 

Aus der Sicht deutscher Unternehmen sind damit gesetzliche Verschärfungen im Vergleich zu dem seit 1.1.2023 geltenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erst einmal vom Tisch. Insbesondere wird sich der Kreis der verpflichteten Unternehmen nicht erweitern, wie es die CSDDD vorgesehen hätte. Gleiches gilt für die angedachte Ausweitung der zu berücksichtigenden menschenrechtlichen und umweltbezogenen Rechtspositionen sowie die generelle Erstreckung der Sorgfaltspflichten auf mittelbare Zulieferer. Zudem gibt es zunächst auch keine EU-Vorgabe für die Schaffung spezieller zivilrechtlicher Haftungstatbestände, nach denen Unternehmen bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten gegebenenfalls in Anspruch genommen werden könnten. Das LkSG hat eine solche spezielle zivilrechtliche Haftung ausdrücklich nicht begründet.

 

Andererseits ist damit ein EU-weit einheitlicher Rechtsrahmen für Sorgfaltspflichten in der Lieferkette vorerst nicht absehbar. Nach dem LkSG verpflichtete Unternehmen werden daher auch weiterhin strengere Anforderungen einzuhalten haben als nicht betroffene Mitbewerber aus anderen EU-Ländern ohne vergleichbare Regulierung. Nationale Gesetzgebungsvorhaben in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten waren im Hinblick auf die CSDDD zunächst nicht weiterverfolgt worden, könnten nun aber wieder aufgegriffen werden. Eine nationale Zersplitterung der europäischen Sorgfaltspflichtenregelungen würde auch die Umsetzung in internationalen Unternehmen erschweren.

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