Durchsuchung von Fernsehredaktion rechtswidrig – Produktionsfirmen siegen mit Noerr vor Landgericht Berlin

06.09.2011

Dresden, 5. September 2011.

In einem aufsehenerregenden Beschluss hat das Landgericht Berlin die Durchsuchungsanordnungen von Redaktionsräumen der Berliner Fernsehproduktionsfirmen META productions GmbH und Creta Editing GmbH durch die Amtsanwaltschaft Berlin für rechtswidrig erklärt. Das Gericht bestätigt die Unverhältnismäßigkeit der Anordnungen und sieht darin einen Verstoß gegen die grundrechtlich garantierte Pressefreiheit. Den Beschluss erwirkt hat Franz-Josef Schillo, Rechtsanwalt im Dresdner Büro der Kanzlei Noerr (Az. 525 Qs 10/11 und 525 Qs 11/11).

Der Entscheidung liegt ein Beitrag aus dem Jahr 2009 zugrunde, den die META productions für „Das Sat.1-Magazin“ hergestellt hat. Geschäftsführer der META war damals der bekannte Fernsehjournalist Ulrich Meyer – wie heute noch für die Creta. Für den Beitrag aus der Reihe „Schweinerei der Woche“ hatten Reporter gemeinsam mit Mietern eines Hauses aus Landau/Pfalz die Zentrale der für die Immobilie zuständigen Hausverwaltung in Berlin aufgesucht. Hintergrund war ein Streit um die Nebenkosten. Wochen später wurde gegen Reporter und Producerin wegen Hausfriedensbruch, Nötigung und Beleidigung ermittelt und von der Amtsanwaltschaft Berlin ein Durchsuchungsbeschluss erlassen. Dessen Ziel: Die Namen der beteiligten META-Mitarbeiter herauszufinden. Den angerückten Polizeibeamten nannten die Geschäftsführer die Namen, um die Produktion durch eine Durchsuchung nicht zu gefährden.

Das Landgericht Berlin bestätigt nicht nur das straflose und „sachliche und zurückhaltende Verhalten“ des Reporters – auch ein aggressives Verhalten des Teams sei nicht erkennbar. „Vor allem legt das Gericht der Amtsanwaltschaft auch inhaltlich schwere Verstöße gegen Ermittlungspflichten zur Last“, sagt Franz-Josef Schillo. So sei vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses weder der Film ausgewertet, noch sei weiter ermittelt worden. Schillo: „Auf dieser Grundlage hätten die Durchsuchungsanordnungen überhaupt nicht erlassen werden dürfen“. Deshalb stelle bereits die Übergabe der Namensliste an die Polizeibeamten einen Eingriff in die Pressefreiheit dar, denn die Übergabe erfolgte letztlich nicht freiwillig, sondern wegen der rechtswidrigen Durchsuchungsanordnungen.

Matthias Schulte
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