Eberhard Ahr: BHW kündigt Bausparern rechtswidrig die lukrativen Altverträge - Wichtiger Nachtrag!!

16.01.2008

Eberhard Ahr

Wie im Zuge der letzten Veröffentlichung zum obigen Thema bekannt wurde, haben die Ombudsleute der privaten Bausparkassen entschieden, dass die Kündigung von zu 100 % angesparten oder übersparten Verträgen der Bausparer rechtens sein soll. Nach Presseberichten soll dies mit der Kündigungsmöglichkeit von Darlehen gem. § 488 BGB möglich sein. Bausparverträge seien in erster Linie keine Geldanlagen, sondern der Bausparkasse gewährte Darlehen.

Die schriftlichen Begründung für diese Auffassung der Ombudsleute ist derzeit noch nicht veröffentlicht. Sollte sich bewahrheiten, dass dies die tatsächlichen Argumente der Ombudsleute sind so ist klarzustellen, dass diese Fallgruppe nicht mit der von uns ins Visier genommenen Fallgruppe der nicht voll angesparten Verträge vergleichbar ist. Denn die BHW statuierte in ihre Bausparbedingungen (wenigstens ab 1977 bis 1999) selbst, dass bei Nichtabnahme des Darlehens die Sparverträge weiter bestehen und das Bauspardarlehen jederzeit abrufbar sei.

Im übrigen halten wir die Begründung der Ombudsmänner aber auch generell für einigermaßen abenteuerlich, zumal das BHW damals selber mit der Flexibilität dieser Vertragstypen geworben hat und die Einordnung der Ansparphase als Darlehen an die Bausparkasse einer zivilgerichtlichen Überprüfung nach unserer Meinung kaum standhalten wird.

Wir möchten deshalb darauf hinweisen, dass der Schlichtungsspruch für die Bausparkunden nicht bindend ist und weiterhin die Möglichkeit besteht, das Verhalten des BHW gerichtlich überprüfen zu lassen.

Anzumerken ist außerdem, dass die Ombudsleute z.Zt. nur über die Kündigungsmöglichkeit an sich entschieden haben. Die Frage nach der Verzinsung der Altverträge und des Anspruchs der Bausparkunden auf den Zinsbonus war nicht Gegenstand dieses Schlichtungsspruchs.

Die Kanzlei des Rechtsanwalts und Notars Eberhard Ahr in Bremen ist spezialisiert auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts, insbesondere des Grauen Kapitalmarktes. Weitere Schwerpunkte sind das Immobilienrecht und das Strafrecht sowie das Verkehrsunfallrecht.

Er und die Kolleginnen und Kollegen der besonders in Norddeutschland bekannten und geschätzten Kanzlei (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2008“) vertreten bundesweit betroffene Kapitalanleger und Bankkunden. Es werden nur Verbraucher und Anleger vertreten und grundsätzlich keine Mandate von Banken oder Anbietern von Kapitalanlageprodukten angenommen.

RA Ahr ist Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft „Bank- und Kapitalmarktrecht“ im Deutschen Anwaltverein sowie Mitglied der Netzwerkgruppe „Kapitalanlagerecht“ beim Verbraucherzentrale Bundesverband“ (vzbv).

Internetadresse: www.rechtsanwalt-ahr.de

Ansprechpartner zum Thema „BHW-Bausparverträge“.

RA Eberhard Ahr, Tel: 0421 14261, e@mail: e.ahr@nord-com.net

RA Dietmar Klinger, Tel 0421 14261, e@mail: ra-klinger@nord-com.net

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