Eimer Heuschmid Mehle: BGH stärkt Pflichtteilsberechtige bei Lebensversicherungen

02.06.2010

Eimer Heuschmid Mehle

Bonn, den 02. 06. 2010

Streit liegt in der Luft, wenn sich Erben übergangen fühlen. Für Lebensversicherungen, bei denen ein Dritter als widerruflich Begünstigter auftaucht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem jetzt einen Riegel vorgeschoben. „Ab sofort stehen sich über-gangene Erben in der Regel besser, als dies nach der bisheri-gen Rechtsprechung der Fall war“, erläutert Klaus Gladi-schefski, Fachanwalt für Erbrecht und für Familienrecht von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn, zwei aktuelle BGH-Entscheidungen vom 28. April 2010 (Az.: IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08).

Der Begünstigte, oft eine nicht zum Erbenkreis gehörende Per-son, erwirbt durch die Eintragung in die Versicherungspolice einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Diese fällt damit nicht in den Nachlass, weil die Wirkung der Zuwendung erst mit dem Tod des Erblassers eintritt.

Gesetzliche Erben, die pflichtteilsberechtigt sind, sollen in ei-nem solchen Fall allerdings nicht leer ausgehen. Unstrittig war bereits bisher, dass der aus der Versicherung Begünstigte mit berechtigten Erben aufgrund ihres gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs teilen musste. Doch fielen die Leistun-gen an die Pflichtteilsberechtigten nach der alten BGH-Rechtsprechung in der Regel bescheiden aus. „Über Jahre hinweg hatte die Rechtsprechung auf die vom Erblasser gezahlten Prämien abgestellt“, erklärt Gladischefski, „Argument für diesen Ansatz war die Überlegung, dass der Erblasser sein Vermögen quasi durch Schenkung um diese Prämien in den für eine Schenkung maßgeblichen letzten zehn Jahren vor seinem Tod vermindert habe.“

Nach den aktuellen Entscheidungen ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Wert zu berechnen, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versi-cherungsvertrag zuletzt selbst noch hätte realisieren können. Erbrechtsexperte Gladischefski erklärt die neue Berechnungs-methode: „In aller Regel ist ab sofort auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung direkt vor dem Tod abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalles kann gegebenenfalls auch ein höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein. Das gilt etwa dann, wenn auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen nachweis-bar ein höherer Wert zu erzielen ist.“ Gerade bei langjährigen Verträgen werden die Entscheidungen des BGH zu höheren Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Berechtigten führen, da der Rückkaufswert der Lebensversicherung die Summe der Versicherungsprämien in den letzten zehn Jahren vor dem Erb-fall in der Regel übersteigen dürfte.

Für die Praxis bedeuten die Entscheidungen des BGH auch, dass die Erben den Pflichtteilsberechtigten keine Auskunft über die Höhe der in den letzten zehn Jahren vor dem Todesfall ge-zahlten Prämien erteilen müssen, ebenso wenig wie über die an den Begünstigten ausgezahlte Lebensversicherungssumme. Vielmehr brauchen die Erben in der Regel nur den Rückkaufs-wert der Lebensversicherung mitzuteilen, also den Betrag, den der Erblasser unmittelbar vor seinem Tod bei Kündigung des Lebensversicherungsvertrages hätte realisieren können.

Infos: www.ehm-kanzlei.de

Hinweis für die Redaktion:

Eimer Heuschmid Mehle ist eine überregionale Anwaltssozietät mit Sitz in Bonn. Die Kanzlei ist interdisziplinär ausgerichtet. Ein Team versierter Fachanwälte deckt alle relevanten Rechtsge-biete ab. Die individuelle Kompetenz und ein ausgeprägter Teamgeist bilden die Grundlage für eine ganzheitliche und per-sönliche Betreuung. Über das internationale Kanzleinetzwerk AVRIO haben die Mandanten zudem Zugriff auf renommierte Kanzleien in Europa, im nahen und mittleren Osten, in den USA und Kanada sowie in Asien und Australien.

Fachfragen beantwortet gerne:

Eimer Heuschmid Mehle

überregionale Rechtsanwaltssozietät

Klaus Gladischefski

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht,

Fachanwalt für Erbrecht

Friedrich-Breuer-Straße 112

53225 Bonn

Telefon: 0228 466025

Telefax: 0228 460708

gladischefski@ehm-kanzlei.de

www.ehm-kanzlei.de

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:

Rieder Media

Uwe Rieder

Zum Schickerhof 81

47877 Willich

Telefon: 02154 6064820

Telefax: 02154 6064826

u.rieder@riedermedia.de

www.riedermedia.de

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell