Eimer Heuschmid Mehle: Die Renaissance der Abmahnung
Eimer Heuschmid Mehle
Bonn, den 11. 06. 2010
Arbeitgeber müssen künftig bei schwerwiegenden Verstößen eines Mitarbeiters wieder darüber nachdenken, ob sie ihn vor einer Kündigung nicht doch lieber erst abmahnen. Das ist die Konsequenz aus der Emmely-Entscheidung des Bundesar-beitsgerichts (BAG) in Erfurt. „Bisher galt eine Abmahnung bei schwerwiegenden Vertragsverstößen als entbehrlich“, erläutert Manfred Becker, Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn, „von diesem Grundsatz hat sich das BAG jetzt verabschiedet. Man kann nur mutmaßen, dass die Bundesrichter in einer Abmahnung das Instrument für den Ar-beitgeber sehen, ein noch nicht vollends zerstörtes Vertrauen zum Arbeitnehmer wieder herstellen zu können.“
Das BAG hat in der Emmely-Entscheidung zwar eingeräumt, dass bei einem vorsätzlichen Verstoß auch ein geringer Scha-den eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Im konkreten Fall erklärten die Richter die Kündigung jedoch für unwirksam, weil bei der erforderlichen Interessenabwägung auch die lang-jährige Betriebszugehörigkeit ins Gewicht fällt : Einerseits lag der Wert der von Kunden liegen gelassenen und von Emmely eingelösten Leergutbons bei 48 und 82 Cent. Andererseits war die Kassiererin zum Tatzeitpunkt bereits 31 Jahre unbeanstan-det für ihren Arbeitgeber tätig. In den 31 Jahren hat sie sich ein „Vertrauenskapital“ erworben, welches durch die schwerwie-gende Vertragsverletzung nicht restlos verbraucht wurde. Auf-grund dessen kam nur eine Abmahnung in Betracht – als milde-res Mittel (Urteil vom 10.06.2010, AZ.: 2 AZR 541/09).
„Ein Freibrief für die Selbstbedienung ist diese Entscheidung nicht“, attestiert Arbeitsrechtler Becker. Nach wie vor liegt in einem solchen Fall ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor. Der Arbeitgeber muss die Umstände des Einzelfalls jedoch viel umfassender abwägen als bisher. Becker: „Mehr denn je ste-hen Arbeitgeber in Zukunft vor der schwierigen Frage, ob die Entwendung geringwertiger Sachen das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer bereits derart zerstört hat, dass es durch eine Abmahnung und der damit einhergehenden Warnfunktion nicht wieder hergestellt werden kann.“
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