EuGH-Urteil zu Privatkopieausnahme: McDermott vertritt Seven.One Entertainment Group erfolgreich in einem Grundsatzverfahren um gerechten Ausgleich für private Vervielfältigungen

05.12.2023

München, 4. Dezember 2023  ––  Sendeunternehmen dürfen nicht pauschal vom Ausgleich für private Vervielfältigungen ausgeschlossen werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem Rechtsstreit zwischen der Seven.One Entertainment Group GmbH und der Verwertungsgesellschaft Corint Media GmbH entschieden (Urteil vom 23.11.2023, C-260/22). In dem Verfahren wurde die Seven.One Entertainment Group durch ein Team von McDermott Will & Emery vertreten. 

Nach derzeitigem deutschem Recht steht den durch private Vervielfältigungen (sog. Privatkopien) betroffenen Rechteinhabern ein finanzieller Ausgleichsanspruch nach § 54 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu. Einzig die Sendeunternehmen werden von diesem Anspruch ausgeschlossen, obwohl auch sie durch die Privatkopieausnahme in ihrem Vervielfältigungsrecht beeinträchtigt werden und erhebliche finanzielle Einbußen erleiden.  

Die Seven.One Entertainment Group GmbH sah sich dadurch benachteiligt und klagte vor dem Landgericht Erfurt auf Beteiligung am gerechten Ausgleich. 

Das Landgericht Erfurt hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung darüber vorgelegt, ob die deutsche Regelung mit den entsprechenden Bestimmungen der EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts (2001/29/EG) vereinbar ist. 

Der EuGH entschied, dass eine nationale Regelung, die Sendeunternehmen vom Anspruch auf den gerechten Ausgleich für die Privatkopieausnahme abschneidet, europarechtswidrig ist. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der potenzielle Schaden der Sendeunternehmen durch die Privatkopieausnahme „geringfügig“ ist.

Nach der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts (2001/29/EG) müssen alle von der Privatkopieausnahme betroffenen Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. Sendeunternehmen sind gemäß Artikel 2 lit. e der Richtlinie Rechteinhaber eines ausschließlichen Vervielfältigungsrechts. Als solche sind sie am Anspruch auf einen gerechten Ausgleich entsprechend den europäischen Vorgaben zu beteiligen. 

Der Ausschluss der Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich kann laut EuGH nicht damit begründet werden, dass die Sendeunternehmen schon als Filmhersteller einen gerechten Ausgleich erhalten. Auf diese Begründung hatte der deutsche Gesetzgeber den Ausschluss der Sendeunternehmen maßgeblich gestützt.

Ob der durch die Privatkopieausnahme verursachte Schaden der Sendeunternehmen „geringfügig“ ist, muss nun das Landgericht Erfurt prüfen. Es hat dabei auch zu berücksichtigen, dass im Falle eines Ausschlusses vom gerechten Ausgleich der unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt wird.

Vertreter der Seven.One Entertainment Group GmbH: 
McDermott Will & Emery (München): Dr. Wolfgang von Frentz (Federführung), Dr. Christian Masch; Associates: Felicitas Faber, Simon Apelojg (alle Urheberrecht) 
Inhouse: Dr. Michael Müller (Chief Officer Regulatory Affairs, External & Governmental Relations), Dr. Manuel Jäger (Legal Director Regulatory Affairs, External & Governmental Relations)

Vertreter der Corint Media GmbH: 
K&L Gates LLP (Berlin): Dr. Martin von Albrecht, Dr. Olaf Fiss

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