Forschungskooperationen: Bayer wehrt sich mit Freshfields erfolgreich gegen die Herausgabe von Kooperationsverträgen

21.08.2015

Die Universität zu Köln ist nicht verpflichtet, einen Forschungskooperationsvertrag mit der Bayer Pharma AG an Dritte zu Informationszwecken herauszugeben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 18. August 2015 entschieden (AZ: 15 A 97/13).

Kläger in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das nunmehr auch in zweiter Instanz erfolgreich für die Universität zu Köln und die Bayer Pharma AG endete, war eine Privatperson, die einer Bayer-kritischen Vereinigung nahesteht. Der Kläger verlangte unter Verweis auf das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz die Herausgabe eines zwischen der Universität zu Köln und der Bayer Pharma AG geschlossenen Kooperationsvertrags über Forschungstätigkeiten u.a. in den Bereichen der Kardiologie, Onkologie und Augenheilkunde sowie die Einrichtung eines Graduiertenkollegs.

Die beklagte Universität und die Bayer Pharma AG, die zu dem Verfahren beigeladen war, verteidigten sich dagegen unter anderem unter Verweis auf die fehlende Anwendbarkeit des Gesetzes und das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Argumentation nunmehr ebenso gefolgt wie das Verwaltungsgericht Köln in erster Instanz.

Vertreter Bayer Pharma AG

Freshfields Bruckhaus Deringer (Düsseldorf): Dr. Hans-Jörg Schulze (Öffentliches Recht)

Inhouse: Dr. Raphael Oen, Melanie Künzel

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