forum vergabe e.V.: Bundesrat verabschiedet Vergaberechtsreform
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Am 13. Februar hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung
des Vergaberechts zugestimmt, das den Bundestag bereits
am 19. Dezember des vergangenen Jahres passiert hatte. Es
werden damit die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(§§ 97 ff. GWB) über die Vergabe öffentlicher
Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 206.000 Euro und öffentlicher
Bauaufträge ab etwa 5,3 Mio Euro dem europäischen Recht
angepasst und im Sinne der Praxis effizienter gestaltet.
Bis zuletzt war streitig, ob staatliche und kommunale Aufgabenübertragungen
(Beispiel: Kommune A überträgt ihre Müllabfuhr der
Kommune B) ausdrücklich von der Anwendung des Vergaberechts
ausgenommen bleiben sollten. Das Problem löste ein von Baden-
Württemberg in letzter Minute eingebrachter Beschluss, der vorsieht,
dass für die Thematik eine Lösung auf der europäischen
Ebene und in einer zukünftigen GWB-Novelle gefunden werden
sollte.
Das forum vergabe begrüßt, dass damit ein langjähriges Tauziehen
um die Vergaberechtsreform beendet werden konnte. Wesentliche
Regelungen betreffen die Einschränkung der Möglichkeit für
Unternehmen, gegen Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers,
durch die sie benachteiligt werden können, gerichtlich vorzugehen.
Es soll damit die „Flut“ von Prozessen, die zu Investitionshemmnissen
bei der öffentlichen Beschaffung geführt haben,
eingedämmt werden, so die Intention des Gesetzgebers. Ob dies
allerdings im erfolgten Umfang notwendig war, sei zu bezweifeln,
stellt das forum vergabe fest. Wie sich nämlich aus den amtlichen
Statistiken ergebe, habe bereits seit dem Jahr 2006 die Zahl der
Streitfälle kontinuierlich abgenommen.
Zur Verbesserung des Zugangs mittelständischer Unternehmen zu
öffentlichen Aufträgen sieht das Gesetz eine Verpflichtung vor,
große Aufträge in Lose aufzuteilen, auf die auch kleine und mittlere
Unternehmen erfolgreich anbieten können (§ 97 Abs. 3).
Von entscheidender Bedeutung für die Kommunen sind die Regelungen
in § 99, die klarstellen, dass Grundstücksverkäufe in Verbindung
mit städtebaulichen Entwicklungsverträgen nicht der vergaberechtlichen
Ausschreibungspflicht unterliegen. Die sogenannte
Ahlhorn-Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die die Kommunen
in diesen Fällen zur Ausschreibung verpflichtete, hatte dies
in Frage gestellt. Denn es ließen sich kaum noch Investoren finden, die bereit waren, ihre Ideen für kommunale Entwicklungskonzepte
zur Verwertung in einem folgenden Ausschreibungswettbewerb
zur Verfügung zu stellen.
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