FPS Fritze Paul Seelig: Arbeitgeber müssen für langfristig erkrankte Mitarbeiter vorsorgen

20.02.2009

FPS Fritze Paul Seelig

Arbeitgeber mit langfristig erkrankten Mitarbeitern müssen neue Wege be-schreiten. Konnten sie bisher darauf hoffen, dass der Urlaubsanspruch die-ser Mitarbeiter verfällt, ist neuerdings Vorsorge gefordert. „Die Unternehmen müssen sich darauf einstellen, für lang-fristig erkrankte Mitarbeiter Rückstellun-gen zu bilden, um entstandene Urlaubs-ansprüche auszahlen zu können“, be-tont Rechtsanwältin Amelie Bernardi aus der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt.

Hintergrund ist die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters nicht verfällt, wenn dieser z. B. wegen Krankheit daran ge-hindert war, den Urlaub zu nehmen (Ur-teil vom 20.01.09, Az.: C 350/06 und C 520/06). „Damit können Mitarbeiter nach einer längeren Krankschreibung entge-gen der bisherigen Praxis wirksam Ur-laubsansprüche aus dem Vorjahr ein-fordern“, erläutert Bernardi. Nach dem Bundesurlaubgesetz wären solche An-sprüche spätestens nach den ersten drei Monaten des Folgejahres verfallen. Der EuGH vertrat jedoch die Ansicht, diese Regelung verstoße gegen eine europäische Richtlinie aus dem Jahr 2003.

Aus praktischen Erwägungen rät die Ar-beitsrechtlerin Unternehmen jedoch da-von ab, in allen Punkten auf den EuGH zu hören. Dieser hat Arbeitgebern aus-drücklich die Möglichkeit eröffnet, kran-ke Mitarbeiter den Urlaub während der Krankheitszeit nehmen zu lassen. „Das klingt zunächst verlockend, ist für den Arbeitgeber aber nicht wirklich vorteil-haft“, schildert Bernardi, „der Arbeitge-ber muss dann für diese Zeit das Gehalt zahlen. Daher profitiert von dieser Vari-ante am Schluss meist nur die Kranken-kasse.“ Lediglich in einem Fall kann sich die Aufforderung, den Urlaub während der Krankheit zu nehmen, auszahlen: Wenn absehbar ist, dass der Arbeit-nehmer nach dem Ende der Erkrankung wieder arbeiten wird, lässt sich so eine Störung der Betriebsabläufe durch das Abfeiern aufgelaufener Urlaubsansprü-che verhindern.

Ansonsten ist für die Arbeitgeber Ge-duld angesagt. Die kann sich vor allem lohnen, wenn der Arbeitnehmer wegen seiner Krankheit aus dem Arbeitsver-hältnis ausscheiden sollte, z. B. weil er künftig eine Rente bezieht. „Dann kann der Arbeitgeber erst einmal abwarten, ob sein ehemaliger Mitarbeiter eine Ab-geltung des nicht genommenen Urlaubs überhaupt geltend macht und er seine für diesen Fall gemachten Rückstellun-gen überhaupt angreifen muss“, betont Bernardi.

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