FPS Fritze Paul Seelig: Bei Großaufträgen kann bereits jetzt schnelle Vergabe erfolgen
FPS Fritze Paul Seelig
Die Bundesregierung hat sich mit ihrem
Konjunkturpaket 2 zu einer Lockerung
des Vergaberechts durchgerungen. Das
Ziel, Investitionen zu beschleunigen und
so die Folgen der Wirtschaftskrise abzumildern,
ist jedoch nicht ganz so
schnell zu erreichen, wie es
wünschenswert wäre. „In der Praxis
bringen die Lockerungen des Konjunkturpaketes
erst einmal nicht viel“, erläutert
Rechtsanwältin Aline Fritz von
FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt. Die
Vergaberechtlerin verweist darauf, dass
die Erleichterungen zunächst nur für die
Vergaben des Bundes gelten. „Und
dann dürfte es wohl erst noch einen
Durchführungserlass des jeweils zuständigen
Ministeriums geben, bevor
auf die neuen Wertgrenzen zurückgegriffen
werden kann.“
Das Konjunkturpaket 2 legt fest, dass
befristet auf zwei Jahre freihändige Vergaben
und beschränkte Ausschreibungen
– also Ausschreibungen
unterhalb der EU-Schwellenwerte – bis
zu bestimmten Auftragswerten generell
zulässig sein sollen. Danach wäre im
Baubereich eine freihändige Vergabe
bis zu einem Auftragswert von
100.000 € und eine beschränkte Ausschreibung
bis zu einem Auftragswert
von 1 Mill. € ohne den sonst nötigen
Nachweis eines Ausnahmetatbestandes
zulässig. Im Dienst- und Lieferbereich
wären sowohl freihändige Vergaben als
auch beschränkte Ausschreibungen bis
zu einem Auftragswert von 100.000 €
möglich. In diesen Fällen soll auf eine
Bekanntmachung des jeweiligen Auftrags
gänzlich verzichtet werden
können, d.h. dass die Beschaffungsstellen
die Unternehmen frei wählen
können. Es bedarf also keines sogenannten
Teilnahmewettbewerbs.
„Völlig unberührt von diesen
Lockerungen bleibt die große Zahl von
öffentlichen Aufträgen auf kommunaler
Ebene“, erläutert Fritz, „gerade diese
wären jedoch besonders wichtig, um die
Konjunktur zu beleben.“ Aufgrund des
föderalen Systems seien Länder und
Kommunen allerdings alleine zuständig,
um im Bereich unterhalb des EUVergaberechts
Regelungen zu schaffen.
Da werde sicher etwas passieren, die
Frage sei nur, wann.
„Für die Beschleunigung von Vergabeverfahren
oberhalb der EU-Schwellenwerte
kommt derzeit vor allem einer Mitteilung
der EU-Kommission vom
19. Dezember 2008 Bedeutung zu“, betont
die Vergaberechtlerin, „denn diese
hält wegen des Ausnahmecharakters
der aktuellen Wirtschaftslage den Rückgriff
auf das beschleunigte Nicht-Offene
Vergabeverfahren für gerechtfertigt.“ Die
Dringlichkeit, rasch umfangreiche
öffentliche Aufträge durchzuführen,
dürfte grundsätzlich zur Rechtfertigung
einer Fristverkürzung führen. Damit
ließe sich die Verfahrensdauer des
Nicht-Offenen Verfahrens insgesamt
von 87 Tagen auf bis zu 30 Tage verkürzen,
so die EU-Kommission.
Insbesondere weist Fritz darauf hin,
dass die EU-Kommission in den Dringlichkeitsfällen
nicht nur eine Fristverkürzung
für angebracht hält: „Wegen der
Dringlichkeit kommt auch schon bei der
Wahl der Verfahrensart grundsätzlich
das Nicht-Offene Verfahren in Betracht.“
Die Bundesregierung habe die
Ministerien bereits im Rahmen des Konjunkturpakets
unter Hinweis auf diese
Mitteilung der EU-Kommission gebeten,
diesen Sachverhalt gegenüber den Beschaffungsstellen
klarzustellen.
Dasselbe müsste schnellstmöglich auf
Landes- und Gemeindeebene erfolgen,
damit Beschaffer auf allen Ebenen zügig
tätig werden könnten.
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