FPS Fritze Paul Seelig: Schlechte Leistungen sind für Arbeitgeber schwer zu ahnden
FPS Fritze Paul Seelig
Durch die Wirtschaftskrise werden sich
2009 viele Unternehmer gezwungen
sehen, ihre Personalpolitik zu überdenken.
Vor allem bei Mitarbeitern, die
nicht die erwünschte Leistung bringen,
den sogenannten Low Performern, ist
die Versuchung groß, auf eine weitere
Beschäftigung zu verzichten. „Hier im
Sinne des Unternehmens zu
selektieren, ist jedoch gar nicht so einfach“,
warnt Rechtsanwältin Anne
Boudon von der Wirtschaftskanzlei FPS
Fritze Paul Seelig in Frankfurt. „Eine
Kündigung wegen Minderleistung ist
zwar grundsätzlich möglich, stellt aber
sehr hohe Anforderungen an den
Arbeitgeber und muss von diesem sorgfältig
vorbereitet werden.“
Um eine Minderleistung handelt es sich
zum Beispiel, wenn ein Mitarbeiter vier
Stunden für eine Aufgabe benötigt, für
die seine Kollegen lediglich eine halbe
Stunde brauchen. Sie ist von der
schlichten Nichtleistung, also dem Fernbleiben
von der Arbeit oder der Arbeitsverweigerung,
abzugrenzen. Resultieren
kann die Minderleistung zum einen aus
Eignungsmängeln, zum anderen aus
Leistungsmängeln.
Die Minderleistung aus Eignungsmängeln
ist personenbedingt. Das heißt,
der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner
persönlichen Voraussetzungen schlicht
nicht in der Lage, eine bessere Arbeitsleistung
zu erbringen. Die Minderleistung
kann dem Arbeitnehmer dahernicht vorgeworfen werden. Dies kann
etwa bei Krankheit, fortgeschrittenem
Alter oder fehlenden Kenntnissen der
Fall sein. „Eine Kündigung ist in diesen
Fällen ohne vorherige Abmahnung möglich,
allerdings muss der Arbeitgeber
nachweisen, dass die betrieblichen Belange
erheblich beeinträchtigt sind“, erläutert
Boudon, „zudem muss eine umfassende
Interessenabwägung vorgenommen
werden und es ist unter
Umständen zu prüfen, ob die Minderleistung
nicht durch eine Trainingsmaßnahme
oder einen Arbeitsplatzwechsel
behoben werden kann.“
Schöpft der Arbeitnehmer hingegen
seine persönlichen Ressourcen nicht
aus, kann aus Sicht des Arbeitgebers
eine Kürzung der Vergütung oder eine
verhaltensbedingte Kündigung wegen
Leistungsmängeln wünschenswert sein.
Doch schon die Kürzung des Gehalts
gestaltet sich arbeitsrechtlich schwierig.
Boudon: „Eine einseitig vom Arbeitgeber
vorgenommene Kürzung ist unzulässig
und Schadensersatz aufgrund von
Minderleistung kann nur in ganz
seltenen Fällen geltend gemacht
werden.“ Eine denkbare praktikable
Lösung könnte in diesen Fällen der
Widerrufsvorbehalt bei Schlechtleistung
bieten. „Ein solcher lässt sich jedoch nur
bei neuen Verträgen oder bei einer einvernehmlichen
Vertragsänderung vereinbaren“,
zeigt Boudon das in der
Praxis größte Problem auf. Außerdem
darf der Vorbehalt nach klaren Vorgaben
des Bundesarbeitsgerichts nicht
mehr als 20 bis 25 Prozent der Gesamtvergütung
betreffen. Und die Widerrufsgründe
müssen möglichst detailliert
bereits in der Klausel im Arbeitsvertrag
benannt werden. Es besteht außerdem
wie immer bei Vertragsklauseln die Gefahr,
dass ein Gericht sie wegen unan
gemessener Benachteiligung des
Arbeitnehmers oder mangelnder Transparenz
für unwirksam erklärt.
Eine Kündigung kann gerechtfertigt
sein, wenn die Leistungsmängel des
Arbeitnehmers zu einer grundlegenden
Störung des Gleichgewichts im Arbeitsverhältnis
führen, also zwischen
Leistung und Gegenleistung. Hierzu ist
eine vorherige Abmahnung notwendig
und dem Arbeitnehmer muss genügend
Zeit eingeräumt werden, um die durch
sein Verhalten entstehende Minderleistung
abzustellen. „Das Problem in
der Praxis besteht darin, dass der
Arbeitgeber nachweisen muss, dass der
Arbeitnehmer seine persönlichen
Ressourcen nicht ausschöpft“, betont
Boudon.
Ob der Arbeitnehmer subjektiv gesehen
leistungsfähiger wäre, versucht das
Bundesarbeitsgericht mit einem zweistufigen
Modell der Darlegungs- und
Beweislast festzustellen. In der ersten
Stufe muss der Arbeitgeber darlegen,
dass die Arbeitsergebnisse signifikant
vom Durchschnitt anderer vergleichbarer
Mitarbeiter abweichen. Laut
Bundesarbeitsgericht besteht ein
Toleranzbereich von ca. 1/3 der Durchschnittsleistung.
Erst dann kann von
Minderleistung gesprochen werden. „In
bestimmten Branchen können die
Arbeitgeber es allerdings sehr schwer
haben, quantifizierbare Durchschnittsleistungen
zu bestimmen“, gibt Arbeitsrechtlerin
Boudon zu bedenken. So ist
zum Beispiel Kundenzufriedenheit nur
schwer zu messen.
In der zweiten Stufe muss dann der
Arbeitnehmer darlegen, dass er trotzdem
seine individuelle Leistungsfähigkeit
voll ausgeschöpft hat. Dasallerdings kann für ihn zur Gratwanderung
werden. Denn unter Umständen
kristallisiert sich dabei ein
Eignungsmangel heraus. Boudon: „Das
wäre für den Arbeitgeber unter Umständen
eine Steilvorlage, um eine
Trennung über eine personenbedingte
Kündigung herbeiführen zu können.“
Hinweis für die Redaktion
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mit Standorten in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt und Hamburg. Hinzu kommen Kooperationen
mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Rund 100 Rechtsanwälte
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Gesellschaftsrecht, im Gewerblichen Rechtsschutz sowie im Immobilien- und
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