FPS Fritze Paul Seelig: Versorger brauchen für Billigkeitskontrolle beim Gas Kalkulation nicht offenzulegen

20.11.2008

FPS Fritze Paul Seelig

Bei einer Erhöhung von Gaspreisen kann nur die Erhöhung selbst, nicht je-doch der Preissockel einer Billigkeits-kontrolle durch die Gerichte unterworfen werden. Das hat jetzt der Bundesge-richtshof (BGH) in einem Verfahren ge-gen ein kommunales Gasversorgungs-unternehmen entschieden (Urteil vom 19.11.08, Az.: VIII ZR 138/07). Die Rich-ter betonten, dass sich der Preissockel der Billigkeitskontrolle nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches entzieht, da er durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Ver-sorger zustande kommt. Eine Kontrolle des Preissockels bei den Gaspreisen liefe der Intention des Gesetzgebers zuwider, der – anders als früher bei den Strompreisen – beim Gas eine staatli-che Prüfung und Genehmigung wieder-holt abgelehnt habe.

Zudem betonte das Gericht, dass dem Versorger im Rahmen der Billigkeitskon-trolle der Preiserhöhung gewisse Rech-te bleiben: Sein verfassungsrecht¬lich geschütztes Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsdaten könne nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden, er müsse für die Billigkeitskon-trolle alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulationen uneingeschränkt offen le-gen, führten die Richter aus. „Mit dieser Entscheidung entwickelt der achte Se-nat des BGH seine Grundsatzurteile zur Billigkeitskontrolle konsequent weiter“, kommentiert Energierechtsexperte Wer-ner Dorß von der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt das Urteil. „Die geheime Preisbildlung gehört zu den Grundlagen des wirtschaftlichen Agie-rens.“ Der Anwalt verweist darauf, dass den Unternehmen bei einer Offenlegung aller Informationen keine Möglichkeiten mehr verblieben, im Interesse ihrer Kunden mit Lieferanten etc. zu verhan-deln, da diesen dann bis aufs Detail die Lage des Unternehmens bekannt sei und sie von vornherein alle Verhandlun-gen unterlaufen könnten. „Eine falsch verstandene Verpflichtung zur Offenle-gung der Kalkulation würde somit gera-de der Errichtung wettbewerblicher Strukturen – auch in der Gaswirtschaft – diametral zuwiderlaufen und in der Fol-ge wesentliche Zielvorgaben der Ener-gierechtsreform 2005, nämlich den Wunsch nach Wettbewerb, in Frage stellen“, mahnt Dorß.

Das konkrete Verfahren verwies der BHG mit dem Hinweis an die Vorinstanz zurück, dass die Billigkeit einer Tarifer-höhung dann schlüssig vorgetragen ist, wenn der Versorger für den maßgebli-chen Zeitraum darlegt, dass sich seine Bezugskosten entsprechend erhöht ha-ben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ganz oder teilweise ausgeglichen wor-den sind. Energierechtler Dorß: „Damit eröffnet der BGH dem Versorger zu-nächst die Möglichkeit, die relevanten Informationen mit Zeugenaussagen o-der Wirtschaftsprüfergutachten bewei-sen zu können.“

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