FPS Fritze Paul Seelig: Zufälliges Mithören von Telefonaten ermöglicht Beweisverwertung

23.06.2009

FPS Fritze Paul Seelig

Frankfurt, den 23. 06. 2009

Mitgehörte Telefonate können künftig eine wichtige Beweismöglichkeit in Pro-zessen sein. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). „Voraussetzung ist allerdings, dass Telefonate nur zufällig mitgehört werden“, stellt Rechtsanwältin Amelie Bernardi von der Kanzlei FPS Rechts-anwälte & Notare in Frankfurt klar. „Wer absichtlich ein Telefongespräch mithört, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Te-lefonpartners, der nichts hiervon weiß. Ein kleiner, aber entscheidender Unter-schied.“

Grundsätzlich gilt nach der Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts, dass heimlich Mithörende in einem Rechtsstreit nicht als Zeugen zum Ge-sprächsinhalt des Telefonats vernommen werden dürfen. Kein Beweisverwer-tungsverbot besteht hingegen, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefonat mithören konnte. „Da er nicht absichtlich unzuläs-sig gehandelt hat, überwiegt das Interes-se des Angerufenen an der Durchset-zung seiner ebenfalls grundrechtlich ge-schützten Rechte und das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts“, erläutert Arbeitsrechtlerin Bernardi.

Im konkreten Fall ging es um die Kündi-gung einer arbeitsunfähigen Arbeitneh-merin. Ihre Personaldisponentin hatte sie aufgefordert, trotz Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit zu kommen, da sie andernfalls mit der Kündigung rechnen müsse. Dieses Gespräch hatte eine beim Telefonat zu-fällig anwesende Freundin der Arbeit-nehmerin mitbekommen. Während die Vorinstanzen sie nicht als Zeugin zulas-sen wollten, betonte das BAG: Von der Vernehmung der Freundin als Zeugin hätte das Gericht nur dann absehen dür-fen, wenn ihr zielgerichtet ermöglicht worden wäre, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Da hierzu keine Feststellungen getroffen worden waren, verwies das BAG den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück (Az.: 6 AZR 189/08, vom 23.4.09)

„Wer bei einem solchen Telefonat den Raumlautsprecher anstellt oder den Hö-rer vom Ohr weghält, um andere mithö-ren zu lassen, hat vor Gericht keine gu-ten Karten“, attestiert Bernardi. „Hinge-gen kann sich glücklich schätzen, wer nicht allein im Büro ist und so aufmerk-same Mitmenschen um sich hat, dass sie per Zufall einzelne Fragmente eines sol-chen Gesprächs mitbekommen.“

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