Fremdbuchungen von Flugtickets mittels Screen Scraping sind rechtswidrig – Wirtschaftskanzlei GSK Stockmann + Kollegen vertritt Ryanair erfolgreich bei Rechtsstreit
GSK Stockmann + Kollegen
Berlin, 27.01.2010 Die irische Fluggesellschaft Ryanair muss es nicht dulden, dass Drittanbieter von Flugreisen über die Ryanair Website Flüge buchen, um diese wiederum an Endkunden weiterzuverkaufen. Das Landgericht Hamburg hat den Online-Reiseportalbetreiber Vtours GmbH mit Urteil vom 21.01.2010 (Az. 315 O 134/09) zur Unterlassung dieser kommerziellen Nutzung der Ryanair Website verurteilt und es der Vtours GmbH auch untersagt, insoweit Informationen zu Ryanair Flügen für Dritte bereitzustellen.
Hintergrund dieses Rechtsstreits ist, dass Dritte, insbesondere Online-Reiseportalbetreiber, im Wege eines automatisierten Verfahrens flugbezogene Daten von der Ryanair Website auslesen (sog. Screen Scraping) und auf der eigenen Website vor allem dazu verwenden, Ryanair Flugreisen an Endkunden weiterzuverkaufen. Diese Drittanbieter verstoßen damit zielgerichtet gegen das Vertriebssystem von Ryanair. Dieses beruht darauf, dass Ryanair ihre Flugreisen im Wege des telefonischen bzw. internetgestützten Direktvertriebs ausschließlich selbst vertreibt.
Das Landgericht Hamburg hat diesem rechtswidrigen Screen Scraping von Drittanbietern zum Zwecke des Weitervertriebs nunmehr Einhalt geboten. Dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg ging ein einstweiliges Verfügungsverfahren der Parteien voraus. In dem Verfügungsverfahren hatte bereits das Landgericht Hamburg in der ersten Instanz und sodann das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in der zweiten Instanz die Vtours GmbH zur Unterlassung verurteilt. Insbesondere das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 28.05.2009 (Az. 3 U 191/08) in der Berufungsinstanz entschieden, dass es sich bei den Handlungen der Vtours GmbH um eine unlautere Mitbewerberbehinderung in der Form des Schleichbezugs handelt.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg dürfte Signalwirkung für Drittanbieter von Flugreisen haben. Nach der Entscheidung des Gerichts haben kommerzielle Vermittler oder Weiterverkäufer das Verbot von Ryanair zu akzeptieren, wonach Flugreisen von Ryanair nicht von Dritten vertrieben werden dürfen; und zwar weder als einzelne Flugleistung noch als Teil eines Reisepakets.
Vertreter Ryanair:
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