Freshfields Bruckhaus Deringer: Bundesgerichtshof ermöglicht erleichterte Ausgabe von Wandelanleihen

20.05.2009

Freshfields Bruckhaus Deringer

Der Bundesgerichtshof hat den Handlungsspielraum von Vorständen bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen erweitert. Nach der Entscheidung können Vorstände den Ausgabebetrag von neuen Aktien, die zur Bedienung von Wandlungsrechten oder -pflichten gegenüber den Schuldverschreibungsgläubigern ausgegeben werden, selbstständig festsetzen. Dabei müssen sie lediglich den Mindestausgabebetrag, die aktuellen Kapitalmarktbedingungen und die übrigen Schuldverschreibungsbedingungen beachten (BGH, Urt. v. 18. Mai 2009, Az. II ZR 262/07).

Prof. Dr. Christoph H. Seibt, Partner bei Freshfields Bruckhaus Deringer: „Wandel- und Optionsschuldverschreibungen sind gerade in der Finanzkrise ein wichtiges Instrument zur Finanzierung insbesondere von börsennotierten Aktiengesellschaften. Die Entscheidung schafft die erforderliche Rechtssicherheit und gibt den Gesellschaften die ursprüngliche Flexibilität in der Ausgestaltung der Wandlungs- und Optionsbedingungen zurück.“

Im konkreten Fall war der Vorstand der Continental AG von der Hauptversammlung ermächtigt worden, Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu begeben, um flexibel auf günstige Kapitalmarktsituationen reagieren zu können. Da sich bei Beschlussfassung der Hauptversammlung das künftige Kapitalmarktumfeld nicht einschätzen lässt, sahen die Ermächtigungsbeschlüsse für die Ausgabe neuer Aktien zur Bedienung von Wandlungsrechten oder -pflichten lediglich einen Mindestausgabebetrag vor. Eine Anlegerschutzvereinigung klagte gegen dieses Verfahren. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erklärte die langjährige Unternehmenspraxis für zulässig, verwies auf die erforderliche Finanzierungsflexibilität insbesondere börsennotierter Gesellschaften und hob die vorinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts Hannover und des Oberlandesgerichts Celle auf. Die Zulässigkeit eines Mindestausgabebetrags ergebe sich bereits aus einer zweckgerechten Auslegung der gesetzlichen Vorschriften, so die Richter.

Ein Team von Freshfields Bruckhaus Deringer hat die Continental AG bei dem Verfahren beraten. Das Team umfasste Prof. Dr. Christoph H. Seibt, Dr. Hans-Christoph Voigt (beide Unternehmens-/Kapitalmarktrecht) und Dr. Jan Willisch (Prozessrecht) (alle Hamburg).

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