Gleiss Lutz begleitet den deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) bei einer weiteren Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte Bettensteuer

22.02.2016

22. Februar 2016. Gleiss Lutz hat am Freitag, den 12. Februar 2016 für einen Hotelier, der in dem Verfahren durch den deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) unterstützt wird, mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde nun auch die sogenannte "Bettensteuer" in Freiburg dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt. Die Kanzlei hat in Zusammenarbeit mit dem DEHOGA bereits die entsprechenden Regelungen in Hamburg und Bremen im November des vergangenen Jahres zum Gegenstand von entsprechenden Verfassungsbeschwerden gemacht. Da die Ausgestaltung der einzelnen Bettensteuern in zentralen Details voneinander abweichen, sollen mit diesen Verfassungsbeschwerden die aufgeworfenen finanzverfassungsrechtlichen Fragen möglichst abschließend geklärt werden. Die Erhebung von "Bettensteuern" ist nach Auffassung der Beschwerdeführer insbesondere deshalb verfassungswidrig, weil diese Art der Aufwandsteuer gegenüber der Umsatzsteuer gleichartig ist. Ferner wird der Beherbergungsbetreiber als Steuerschuldner belastet und nicht direkt der Beherbergungsgast, in dessen Person der besteuerte Aufwand anfällt.

Die Verfassungsbeschwerden begleiten folgende Gleiss Lutz-Anwälte: Prof. Dr. Christoph Moench (Partner), Prof. Dr. Rupert Scholz (of Counsel) und Dr. Marc Ruttloff (alle Öffentliches Recht, Berlin).

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