Graf von Westphalen erzielt Erfolg gegen Burda und Gruner + Jahr

16.11.2006

Graf von Westphalen

Belieferungsklagen der VGZ gegen BURDA und Gruner + Jahr um die Belieferung mit Zeitschriften gehen in eine neue Runde

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 zwei Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. November 2005 aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen. Gegenstand der Verfahren sind Klagen des Pressevertriebsunternehmens VGZ Vertriebsgesellschaft Zeitschriften mbH gegen die Verlagshäuser BURDA und Gruner + Jahr auf Belieferung der VGZ mit Zeitschriften wie „Gala“ und „Stern“ zu vergünstigten Lesezirkelkonditionen. Als neue Lesezirkel-Firma hatte die VGZ die üblichen vergünstigten Konditionen verlangt.

Das OLG Hamburg hatte zunächst im Sinne von BURDA und Gruner + Jahr entschieden und die Klagen der VGZ. Begründung war, dass die von VGZ geltend gemachten kartellrechtlichen Belieferungsansprüche auf Grund einer von VGZ geltend gemachten sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der VGZ gegenüber anderen Unternehmen der Lesezirkelbranche nicht bestünden. Die Richter in Karlsruhe haben diesen Entscheidungen eine klare Absage erteilt und beide Urteile des Oberlandesgerichts Hamburg - bereits auf die Nichtzulassungsbeschwerde der VGZ - aufgehoben. Der vom Oberlandesgericht Hamburg gegebenen Begründung sei, so der Bundesgerichtshof, „kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine Ungleichbehandlung zu entnehmen.“

Beide Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sind sowohl von der Verlagsbranche als auch von den Unternehmen des Deutschen Pressevertriebs mit großer Spannung erwartet worden. Zu den Vertriebssparten Presse-Grosso/ - Einzelhandel, WBZ-Abonnements und Bahnhofsbuchhandel gibt es bereits richtungsweisende höchstrichterliche Entscheidungen. Für den Vertrieb von Presseerzeugnissen in den Lesemappen der Lesezirkel-Betriebe steht dies nun an.

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