Graf von Westphalen kippt Absatzfondsgesetz

05.02.2009

Graf von Westphalen

3. Februar 2009

Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. Februar 2009 in drei von Graf von Westphalen geführten Verfahren festgestellt, dass das Absatzfondsgesetz seit dem 1. Juli 2002 verfas-sungswidrig und nichtig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Ergebnis damit ei-nem von Graf von Westphalen erwirkten Vorlagenbeschluss des Verwaltungsgerichtes Köln aus dem Jahr 2006 angeschlossen.

Das Absatzfondsgesetz war Grundlage einer Sonderabgabe, die auf alle Erzeugnisse der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft erhoben wurde. Das jährliche Aufkommen die-ser Abgabe betrug etwa 100 Millionen Euro. Die Abgabe wurde im Wesentlichen dazu ver-wandt, die sogenannte „Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft“ (CMA) zu finanzieren. Die CMA betrieb mit diesen Mitteln Werbung für Agrarprodukte (z. B. „Die Milch macht’s“, „Geflügel - sicher ein Genuss“; „Ei love you“). Eine große Zahl von Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft hatte in den vergangenen Jahren Rechtsmittel gegen die Abgabenbescheide eingelegt, weil sie die von der CMA betriebene Werbung als nicht effektiv ansah.

Das Bundesverfassungsgericht hatte noch in einer Entscheidung aus dem Jahr 1990 die Verfassungsmäßigkeit des Absatzfondsgesetzes festgestellt. Die Sonderabgabe wurde seinerzeit durch den Zweck gerechtfertigt, speziell für deutsche Agrarprodukte im europäi-schen Binnenmarkt zu werben. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2002 in der Sache „CMA-Gütezeichen“ konnte dieser Zweck jedoch nicht weiter verfolgt werden. Der EuGH beurteilte die mit staatlichen Mitteln finanzierte Werbung für Produkte speziell eines Mitgliedstaates als gemeinschaftsrechtswidrig. Seitdem konnte die CMA nur noch allgemein für Agrarprodukte werben, ohne deren deutsche Herkunft werblich besonders herauszustellen. Damit ist nach Auffassung der Kläger in den jetzt ent-schiedenen Verfahren der bisherige Zweck der Sonderabgabe entfallen.

Dieser Auffassung hat sich das Bundesverfassungsgericht mit dem heutigen Urteil im Er-gebnis angeschlossen. Es hat entschieden, dass Sonderabgaben, die zur Finanzierung zwangsweiser Fördermaßnahmen erhoben werden, die also letztlich dem Nutzen der Ab-gabepflichtigen dienen sollen, einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. Diese Rechtfer-tigung sei bei staatlich finanzierten Werbemaßnahmen nicht evident, weil bei diesen ho-heitliche Entscheidungen an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tre-ten und die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte unternehmerische Freiheit ver-kürzen. Auch mit Blick auf die konkrete Absatzentwicklung der deutschen Land- und Er-nährungswirtschaft konnte das Bundesverfassungsgericht einen besonderen Vorteil staat-lich finanzierter Werbung nicht erkennen.

Kläger der drei Verfahren sind ein baden-württembergischer Eiererzeuger, ein Geflügel-schlachtbetrieb und eine Mühle. Die Verfahren stehen als Musterverfahren für mehrere hundert gleichgelagerte Fälle, in denen Unternehmen Rechtsmittel gegen die Abgabebe-scheide eingelegt haben. Alle Unternehmen, die seit dem 1. Juli 2002 Rechtsmittel gegen die Abgabenbescheide eingelegt haben, können damit rechnen, die vorläufig gezahlten Abgaben zurück zu erhalten.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Bundesverfassungsgericht füh-ren auf Seiten der Kläger Dr. Carsten Bittner und Privatdozent Dr. Christian Winterhoff von Graf von Westphalen. Vertreter der Bundesregierung war Redeker Sellner Dahs & Wid-maier mit den Rechtsanwälten Dr. Dieter Sellner und Dr. Ulrich Karpenstein. Vertreter des Absatzfonds war Loschelder Rechtsanwälte mit den Rechtsanwälten Dr. Michael Loschel-der und Dr. Nicolai Wolff. Berichterstatterin des Verfahrens war Richterin des Bundesver-fassungsgerichts Prof. Dr. Lerke Osterloh.

Kontakt:

Dr. Carsten Bittner, Partner

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E-Mail: carsten.bittner@grafvonwestphalen.com

Privatdozent Dr. Christian Winterhoff

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E-Mail: christian.winterhoff@grafvonwestphalen.com

Annegret König, Business Development & Kommunikation,

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