Hengeler berät im Verfahren des Bundeskartellamts zum staatlichen Lotterie-Monopol
Hengeler
Mit einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung hat das Bundeskartellamt gestern den im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Lotteriegesellschaften der Länder wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten gewerblicher Spielvermittler verboten und die räumliche Marktaufteilung (sog. Regionalitätsprinzip) für unvereinbar mit deutschem und europäischem Kartellrecht erklärt.
Die Entscheidung gilt als wegweisend für eine gemeinschaftsrechtlich zwingende Öffnung des bislang monopolisierten deutschen Lotteriemarktes. Das Gesamtvolumen des von der Entscheidung betroffenen Marktes von Spieleinsätzen im Deutschen Lotto- und Totoblock betrug im Jahr 2005 acht Milliarden Euro.
Hengeler Mueller hat die seit rund 25 Jahren auf dem Markt für gewerbliche Spielvermittlung führende und zum Verfahren des Bundeskartellamtes beigeladene FABER Lotto-Service KG beraten. Tätig waren die Partner Dr. Thorsten Mäger (Kartellrecht) und Dr. Dirk Uwer (Öffentliches Wirtschaftsrecht).
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Herr Keith D. Bain
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29. August 2006