Heuking Kühn Lüer Wojtek: Fällt der Umsatzsteuervorteil für die öffentliche Hand?

18.08.2006

Heuking Kühn Lüer Wojtek

Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofes stellt die bisherige Praxis der Umsatzbesteuerung von öffentlichen Betrieben in Frage. Damit eröffnet das Gericht neue Spielräume für die Privatwirtschaft. "Derzeit stellen Eigen- und Landesbetriebe z. B. im Straßenbau oder in der Abwasserentsorgung keine Rechnungen mit Umsatzsteuer, die Kommunen und Länder tragen lediglich Personal- und Sachkosten. Private, die dieselbe Leistung erbringen, sind um 16 %, ab 2007 sogar um 19 % teurer. Nach dem EuGH-Urteil muss aber die Umsatzsteuer gegenüber den verschiedenen Rechtsformen (privat oder öffentlich) wettbewerbsneutral sein. Ist eine unterschiedliche Besteuerung ungerechtfertigt, kann der Private hierauf eine Konkurrentenklage stützen und Gleichbehandlung verlangen", erklärt Dr. Ute Jasper, Rechtsanwältin und Partnerin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek die Brisanz des Urteils.

Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) hat mit diesem Ziel jetzt eine Beschwerde bei der EU-Kommission erhoben. Der BDE will erreichen, dass auch kommunale Abwasserentsorger umsatzsteuerpflichtig werden. Die EU-Kommission wird noch in diesem Jahr in eine generelle öffentliche Diskussion über die umsatzsteuerlichen Behandlung von öffentlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Rechtsträgern eintreten und 2007 eine Richtlinie hierzu vorschlagen. Sie wird - so Jasper - voraussichtlich für eine Umsatzsteuerpflicht derjenigen öffentlichen Tätigkeiten plädieren, die ebenso gut von Privaten erbracht werden können, um auch diesen Markt für den Wettbewerb zu öffnen.

Urteil vom 08.06.2006, Rs. C-430/04

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