HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK: Sind Vertragsärzte korrumpierbar? Hinweis zur bevorstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs

15.03.2011

Am 17. März verhandelt der Bundesgerichtshof (AZ: 3 StR 458/10), ob sich niedergelassene Ärzte wegen Bestechlichkeit strafbar machen, wenn sie von Pharmakonzernen oder Medizintechnikunternehmen Vergünstigungen entgegennehmen.

In dem zu verhandelnden Fall schloss ein Medizinprodukte herstellendes Unternehmen mit der AOK Verträge über die Abgabe von Reizstromtherapiegeräten an Patienten. Gleichzeitig stellte es niedergelassenen Ärzten hochwertige Praxisapparaturen zur Verfügung und erließ das hierfür zu zahlende Entgelt, wenn der Arzt ein Reizstromtherapiegerät verordnete. Das Landgericht Stade lehnte jedoch den Antrag der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) ab, den hierdurch erlangten Umsatz beim Medizinproduktehersteller abzuschöpfen. Es sah den Tatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit hier nicht erfüllt. Vertragsärzte seien jedenfalls dann, wenn sie medizinische Hilfsmittel verschreiben, keine „Beauftragten“ der Krankenkassen und damit keine tauglichen Täter einer Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr. Gegen diese Ansicht richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

„Bejaht der BGH die Tätertauglichkeit von Vertragsärzten, wird die Pharmaindustrie ihre Marketingaktivitäten überdenken müssen. Praxisausstattungen, Einladungen zu Ärztereisen und erst recht Rückvergütungen geraten dann in den Anwendungsbereich der Bestechungsvorschriften“, erklärt Rechtsanwalt Dr. André-M.

Szesny, LL.M von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

Der BGH wird den Streit um die rechtliche Einordnung von Vertragsärzten im Korruptionsstrafrecht nun entscheiden müssen. Im vergangenen Jahr hatten erstmals zwei Strafgerichte (Amtsgericht Ulm und Landgericht Hamburg) Vertragsärzte wegen Bestechlichkeit verurteilt.

Herr Dr. Szesny steht Ihnen gerne für weitere Hintergrundinformationen zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich hierfür an:

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