INSOLVENZVERFAHREN FÜR DIE LEV RÖMHILD EG VOLLUMFÄNGLICH AUFGEHOBEN

16.02.2024

NACH BESTÄTIGUNG DES INSOLVENZPLANS STEHT NUN ABSCHLIESSEND AUSZAHLUNG FÜR GLÄUBIGER UND GENOSSEN BEVOR

GENOSSENSCHAFT GEHT GESTÄRKT AUS DEM VERFAHREN HERVOR. ALLE ARBEITSPLÄTZE BLEIBEN ERHALTEN

CHANCEN, EINES GEREGELTEN INSOLVENZVERFAHRENS WURDEN UMFÄNGLICH GENUTZT

Meiningen, 15. Februar 2024 – Mit Beschluss des Amtsgerichtes Meiningen vom 31.01.2024 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermö gen der Landwirtschaftlichen Erzeugung und Vermarktung „Zu den Gleichbergen“ Römhild eG aufgehoben.

Bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Meinin gen vom 27.09.2023 wurde von der Gläubiger versammlung der Insolvenzplan für die LEV Römhild gerichtlich bestätigt.

Im Ergebnis steht nunmehr eine Auszahlung der Quote für die Gläubiger und Genossen bevor. Auf die Gläubiger wird eine Quote von mehr als 60 % entfallen, auf die Genossen eine Quote von 80 % - ein sehr positives Ergebnis für beide Gruppen.

Insolvenzverwalter Rolf Rombach resümiert: „Ein sehr intensives und für alle Beteiligten äu ßerst erfolgreiches Verfahren konnte innerhalb von 1 ½ Jahren aufgehoben werden. Die Ge nossenschaft geht gestärkt aus dem Verfahren heraus. Alle Arbeitsplätze bleiben erhalten.“ Das Beispiel der LEV Römhild eG zeigt einmal mehr, welche Chancen ein Insolvenzverfahren bieten und wie die Sanierung in Rahmen eines solchen Verfahrens gelingen kann.

Zum Hintergrund:

Die LEV Römhild hatte zum 01.07.2022 einen Insolvenzantrag gestellt, da sie aufgrund finanzwirtschaftlicher Probleme drohend zah lungsunfähig war. Im Verlauf des Insolvenzver fahrens wurden unter Führung des Insolvenz verwalters Herr Rechtsanwalt Rolf Rombach zwei Ernten erfolgreich durchgeführt. Zudem konnten während des laufenden Verfahrens durch die Insolvenzmasse Flächenzukäufe abgeschlossen werden – ein Novum in einem laufenden Insolvenzverfahren. Über den Insol venzplan gelang es schließlich, einen Investor zu gewinnen. Dies war unumgänglich, da an der Genossenschaft sämtliche Pachtverträge hingen, die nicht ohne die Zustimmung der Verpächter hätte übertragen werden können. Durch den Einstieg des Investors konnte so die Genossenschaft erhalten werden.

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