Jens Graf Rechtsanwälte: Berufungsverfahren OLG Düsseldorf Göttler Finanz AG

26.09.2005

Jens Graf Rechtsanwälte

In einem auf Klägerseite von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, geführten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Verurteilung der Firma Göttler Finanz AG, Neukirchen-Vluyn, und ihrer zwei Vorstandsmitglieder Christoph Göttler und Ralf Goldermann, zum Schadensersatz für Verluste im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionsgeschäften bestätigt. Die Unternehmung firmiert heute unter Xtrade AG Wertpapierhandelsbank, Neukirchen-Vluyn.

Die Entscheidung hält fest, dass ein das Finanzkommissionsgeschäft betreibendes Kreditinstitut, welches die Beratung der Kunden über Telefonverkäufer betreibt und Aufschläge wie gewerbliche Vermittler verlangt, denselben Anforderungen an die vorvertragliche Aufklärung der Kundschaft unterliegt, wie ein „gewöhnlicher“ gewerblicher Vermittler von Termingeschäften. Im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Anlegers sei es geboten, am Erfordernis der schriftlichen Aufklärung der typischerweise unerfahrenen Kundschaft festzuhalten. Die Berechnung eines Agios von 4,9% und einer Geschäftsbesorgungsgebühr von US-$ 120 pro Transaktion sei so hoch, dass das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht gebracht werde. Wie bei gewerblichen Anlagevermittlungsgesellschaften sei die Folge, dass der Einsatz des Kunden bei wiederholter Spekulation praktisch chancenlos sei und im Ergebnis zum Verlust der Einlagensumme führe.

Die Vorstandsmitglieder Göttler und Goldermann haften nach dieser Entscheidung gemäss § 826 BGB persönlich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgt der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der das Organ einer Gesellschaft, die Optionen vermittelt, dem Optionskäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zufügt, wenn es veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in die Einzelheiten nicht eingeweihten Optionserwerber über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäfts nicht ausreichend aufklärt. Die Verantwortlichkeit dafür sieht das Gericht bei den Vorstandsmitgliedern, die zur Geschäftsführung der Vermittlerin berufen sind. Sie hätten bewusst veranlasst, dass der Kunde nicht in gehöriger Weise aufgeklärt worden ist und damit ihren Wissens- und Erfahrungsvorsprung im Hinblick auf den Börsenterminhandel nicht weitergegeben und ihre überlegene Stellung auf grob anstößige Weise missbraucht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf teilt einmal mehr die von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vertretene Auffassung, dass nicht der Status eines Warenterminvermittlers nach dem KWG die Qualität der der grundsätzlich unerfahrenen Kundschaft vor Vertragsabschluss zu erbringenden Informationen bestimmt, sondern entscheidend die anbieterspezifischen Besonderheiten des jeweiligen „Geschäftes“ sind. Es hat weiter erneut die Ansicht vertreten, dass die in der Branche der Beklagten zu verzeichnende Bescheidenheit bei der Gestaltung des Agios, welches früher regelmäßig in zweistelliger Höhe reklamiert wurde, nicht zu einem Wegfall der aufschlagsbelasteten Gefährdung führt.

Düsseldorf, den 26.09.2005

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