K&L Gates: CELAS auch in Berufung gegen MyVideo.de gescheitert
K&L Gates
Oberlandesgericht München stärkt One-Stop-Shop für Weltrepertoire bei der GEMA
München, 02. Juni 2010. Das Geschäftsmodell der CELAS steht nicht im Einklang mit dem geltenden Urheberrecht in Deutschland. Das hat das OLG München mit Urteil vom 29. April 2010 entschieden und damit das Ausgangsurteil des Landgerichts bestätigt. Wie bereits das Landgericht hält das OLG eine isolierte Geltendmachung der der GEMA entzogenen Vervielfältigungsrechte durch die CELAS für urheberrechtswidrig.
Die CELAS nahm für sich in Anspruch, die mechanischen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des anglo-amerikanischen Repertoires der EMI Music Publishing wahrzunehmen. Sie hatte versucht, die Vervielfältigungsrechte für den Online-Bereich aus der GEMA herauszunehmen. CELAS konfrontierte das Videoportal MyVideo.de mit Forderungen für die Vervielfältigungsrechte an dem von ihr beanspruchten Repertoire.
MyVideo erhob daraufhin Klage beim LG München I, das die Auffassung des Videoportals bestätigt hat. Das Oberlandesgericht führte in seiner Entscheidung aus: „Das Landgericht hat nämlich zu Recht die Befugnis zur Geltendmachung der von der Beklagten (CELAS, Anm.) erhobenen Unterlassungsansprüche mit der Begründung verneint, eine Nutzungsart 'mechanische Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich ohne Recht auf öffentliche Zugänglichmachung‛ gebe es nicht.“
Auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts, das die Revision zuließ, kann die CELAS Vervielfältigungsrechte an dem von ihr beanspruchten Repertoire also nicht von dem einheitlichen Online-Nutzungsrecht abspalten und isoliert geltend machen. Dieses Vervielfältigungsrecht liegt damit weiterhin bei der GEMA. Sie kann daher im Online-Bereich als One-Stop-Shop alle Rechte der Vervielfältigung und der Zugänglichmachung am Weltrepertoire an MyVideo.de lizenzieren. Mit der GEMA hatte MyVideo eine Vereinbarung abgeschlossen, deren Verlängerung derzeit über den VPRT verhandelt wird.
MyVideo wurde von den Anwälten der Kanzlei K&L Gates LLP vertreten. Rechtsanwalt Dr. Martin von Albrecht: „Damit wird es für die Nutzer erheblich erleichtert, Online-Rechte direkt bei der GEMA zu erwerben, ohne mit Geschäftsmodellen wie CELAS oder PEDL bezüglich der mechanischen Rechte verhandeln zu müssen. Dies ist auch im Interesse der Urheber, weil dadurch die GEMA − wie in anderen Bereichen auch − schneller und effizienter Abschlüsse mit den Nutzern erzielen kann.“
K&L Gates-Team in diesem Verfahren:
Dr. Martin von Albrecht und Dr. Jan Nicolaus Ullrich, LL.M. (NYU)
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