Kälberer & Tittel: Kick-Back-Skandal - OLG München verurteilt Bankhaus Löbbecke AG zu Schadensersatz

13.09.2010

Berlin/München, 13.09.2010. Banken, die an den Steuerberater des Kunden heimlich Rückvergütungen für Geschäfte der Kunden zahlen, haften auf Schadensersatz. Im vorliegenden Fall hatte das Bankhaus Löbbecke einem Steuerberater über Umwege Teile der eigenen (ebenfalls verheimlichten) Innenprovision gezahlt, damit dieser seine Mandanten für Geldanlagegeschäfte zum Bankhaus Löbbecke schickt. Dieses durchaus erfolgreiche Vertriebsmodell hatte nun Folgen für die Bank: Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 02.08.2010 (Az. 19 U 3319/09) die Bankhaus Löbbecke AG zum Schadensersatz und Rückabwicklung von VIP-Medienfondsbeteiligungen von insgesamt 50.000,00 Euro verurteilt.

"Auch der Steuerberater hat sich – im Rahmen des geltenden Rechts – strikt und ausschließlich an den Interessen seines Mandanten zu orientieren. Wird er vom (künftigen) Vertragspartner honoriert, besteht Gefahr für eine unbeeinflusste Interessenwahrnehmung", stellt das Oberlandesgericht München klar.

Dieses Urteil wird von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Kälberer & Tittel, die den Kläger vertreten hat, sehr begrüßt. Mit dieser strengen Haftung wird ein Geschäftsmodell unterbunden, dass alle beratenden Berufe in Misskredit bringen könnte. Das Urteil lässt sich auf alle Beratungsberufe (z.B. auch Rechtsanwälte, Ärzte etc.) übertragen.

Rechtsanwalt Kälberer bewertet dieses Geschäftsmodell als skandalös: "Wenn ein namhaftes Bankhaus hintenrum und heimlich Rückvergütungen kassiert, ist dies aus meiner Sicht unseriös. Ausgesprochen unschön wird es aber, wenn dasselbe Bankhaus auch noch dem Steuerberater des Kunden heimlich Provisionen zahlt. Wir gehen davon aus, dass dies ein durchaus verbreitetes Geschäftsmodell war und ist. Das Bankhaus Löbbecke hat z.B. gerade beim Vertrieb der VIP-Medienfonds speziell Steuerberater zu Informationsveranstaltungen eingeladen. Uns sind eine Reihe weiterer Fälle – auch bei anderen Banken – bekannt."

Trotz der deutlichen Worte des OLG München zeigte sich das Bankhaus Löbbecke leider uneinsichtig. Noch in der Berufungsverhandlung wurden Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof angekündigt.

"Die Bankenkrise mag bei einzelnen Banken zu der Einstellung geführt haben 'Ist der Ruf erst ruiniert, lebt sich ganz ungeniert'. Eine Bank wäre darüber hinaus aber – vorsichtig ausgedrückt – unvernünftig, wenn sie mit einem derartig peinlichen Sachverhalt eine weitere Grundsatzentscheidung des BGH zu Kick-backs provozieren sollte. Angesichts des bisherigen Prozessverlaufes ist aber nichts unmöglich", sagt Rechtsanwalt Kälberer zur Ankündigung der Bank.

Das Bankhaus Löbbecke hatte im Prozess zuvor sogar versucht, aus der eigenen Verfehlung Kapital zu schlagen und den Steuerberater als Sündenbock hinzustellen. Obwohl dieser nur den Kunden zur Bank vermittelt hatte, wurde von der Bank behauptet, dass nicht sie, sondern ausschließlich der Steuerberater die Beratung des Kunden durchgeführt habe und dieser deshalb allein hafte. Pech für die Bank war, dass der eigene Mitarbeiter ehrlich war und schon bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht eine Beratung durch das Bankhaus Löbbecke eingeräumt hat.

Die Aussage des eigenen Beraters hat das Bankhaus aber wenig beeindruckt. Auch in der Berufungsinstanz hielt es an dieser falschen Behauptung fest.

"Für ein seriöses Unternehmen sollte es selbstverständlich sein, selbst verursachten Schäden kulant auszugleichen. Bei Bankprozessen machen wir leider zunehmend die gegenteilige Erfahrung. Aber auch wenn es um viel Geld geht, ist unwahrer Vortrag in einem Gerichtsprozess kein Kavaliersdelikt", sagt Rechtsanwalt Kälberer.

Die Entscheidung des OLG München vom 02.08.2010 (Az. 19 U 3319/09) ist auf unserer Internetseite in der Rubrik Pressemitteilungen abrufbar.

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