Kanzlei HEUSSEN vertritt Mandanten in Präzedenzfall gegen Immobilienunternehmen/ Stuttgart Killesberg

18.08.2021

Die Kanzlei HEUSSEN Stuttgart https://www.heussen-law.de/ vertritt einen türkischen Unternehmer in einer Klage gegen das Immobilienunternehmen GIEAG. GIEAG hat gegenüber dem Käufer Versprechungen gemacht zu der Immobilie, die in keinster Weise der Realität entsprechen. Nun klagt der Käufer mit HEUSSEN. Ein Präzedenzfall. Das Urteil hätte Konsequenzen für die gesamte Immobilienbranche. 

Prozessführender Partner ist Y.S. Kaan Kalkan, Anwalt für Bau- und Architektenrecht, HEUSSEN Stuttgart. 

Auf völlig abstrakter Ebene ist der Fall interessant, weil hier über die Frage entschieden wird, inwiefern sich Käufer von Immobilien auf werbliche Äußerungen im Prospekt, die im Vorfeld des Immobilienkaufs gemacht werden, berufen können, selbst wenn im notariellen Kaufvertrag vereinbart wird, dass nur das gilt, was auch im notariellen Vertrag festgehalten wurde. 

 

Zwar gibt es zwischenzeitlich eine Rechtsprechung, die besagt, dass für die Auslegung eines notariellen Kaufvertrags auch Prospekte und andere Umstände im Vorfeld des Vertragsschlusses heranzuziehen sind, das wurde zwischenzeitlich gesetzlich festgehalten. Doch kommt hier ein neuer, entscheidender Aspekt hinzu. Die Frage, inwiefern die Anpreisung als sonnig und Südausrichtung als zugesichert gilt, wenngleich man sich in einem Innenstadtbereich befindet. Das ist noch nicht geklärt. 

 

Hier kommt hinzu, dass bislang auch die Frage, ob die einschlägigen Normen zur Belichtung und Besonnung (Mindestbesonnungsdauer) zu beachten sind, da diese für gesunde Wohnverhältnisse notwendig sind. Im Verfahren ein ganz entscheidender Punkt.

 

Die Relevanz für die Immobilienwirtschaft ergibt sich daraus, dass gerade in Ballungsgebieten wie zum Beispiel Stuttgart eine Tendenz zur Verdichtung besteht, um mehr Wohnraum zu schaffen. D. h. es wird immer enger gebaut. Sollte diese Klage (wohl in der 2. Instanz) positiv ausgehen, würde das bedeuten, dass Immobilienentwickler und Planer zum einen bei der Planung darauf achten müssen, dass diese Anforderungen eingehalten werden und zum anderen sogar eine absehbare Nachbarbebauung mit berücksichtigen müssten.

 

In der Folge müsste anders, unter Umständen sogar mit mehr Abstand, geplant werden. Oder aber in den Verkaufsprospekten müsste offen dargelegt werden, dass die Mindestanforderungen an die Besonnung nicht eingehalten werden, was natürlich preislich ein Problem darstellen dürfte, da niemand schattige Wohnungen mit wenig Sonne ohne entsprechenden Abschlag kaufen würde.

 

Außerdem wurde bislang auch noch nicht entschieden, mit welcher Minderung zu rechnen ist, wenn diese Anforderung nicht eingehalten werden. Sollte eine solche Klage auch positiv ausgehen, könnten außerdem andere Erwerber, die die gleiche Problematik haben auch aus der Vergangenheit weitere Gewährleistungsansprüche geltend machen, sofern solche Ansprüche noch nicht verjährt sind.

 

Ein Thema also mit hoher Relevanz in allen Städten und Ballungsgebieten.

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