Kanzlei Nittel erstreitet wegweisendes Urteil für Anleger des Fonds IVG Euroselect Vierzehn

25.11.2014

Commerzbank AG hat Anleger nicht über das Risiko fehlender Unabhängigkeit der Treuhänderin aufgeklärt

24.11.2014 – Rund 9.000 Anleger haben sich an dem Krisenfonds IVG Euroselect 14 beteiligt und zu diesem Zweck mit einer Treuhänderin einen Vertrag geschlossen. Da diese Treuhandgesellschaft, die Wert-Konzept Immobilienfonds Verwaltungsgesellschaft mbH (heute PFM GmbH) zum Konzern des Emissionshauses IVG gehörte, bestand das Risiko, dass sie die Anlegerinteressen nicht unabhängig wahrnehmen konnte. Darüber hätte die Commerzbank AG ihre Kunden bei der Beratung aufklären müssen, entschied jetzt das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 17.10.2014 – 2-21 O 339/13). Die klagenden Anleger erhalten mehr als 50.000 € Schadenersatz.

Für Mathias Nittel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der die Bankkunden vor dem Landgericht Frankfurt erfolgreich vertreten hat, hat die Entscheidung Signalwirkung über den entschiedenen Fall hinaus. Denn nicht nur beim IVG Euroselect 14, sondern auch bei zahllosen anderen Fonds mussten sich die Anleger über Treuhandgesellschaften an den Fonds beteiligen, die zur Unternehmensgruppe des jeweiligen Emissionshauses gehörten. „Der Bundesgerichtshof hat bereits vor mehr als 25 Jahren entschieden, dass diese Konstellation für Anleger besondere Risiken birgt, über die im Anlageberatungsgespräch gesondert aufzuklären ist. Mir ist kein Fall bekannt, in dem auf diesen Interessenkonflikt der Treuhänderin hingewiesen worden wäre. Und nach meinem Kenntnisstand enthalten auch nur die Prospekte eines Emissionshauses einen ausdrücklichen Hinweis auf dieses Risiko."

Die Immobilie des Fonds IVG Euroselect 14 „The Gherkin" in London wurde auf Betreiben der finanzierenden Banken gerade zwangsweise verkauft. Anleger müssen mit dem Totalverlust ihres investierten Kapitals rechnen. Das Urteil verbessert die Chancen, gegenüber den im Vertrieb des Fonds tätigen Banken eine wirtschaftliche Rückabwicklung des Fonds erfolgreich durchzusetzen.

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