Keine umfassende Kontrollpflicht bei Webhosting: Graf von Westphalen und Anwaltskanzlei Raimer für RapidShare AG vor dem OLG Köln im Verfahren gegen die GEMA erfolgreich

12.10.2007

Graf von Westphalen

Eine Pflicht zur eigenen, vorsorglichen Suche nach Urheberrechtsverletzungen obliegt Webhosting-Diensten nicht. Sie müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass Urheber-rechtsverletzungen, von denen sie erfahren, nicht fortgesetzt werden. Dies hat das OLG Köln in einem am 21.09.2007 verkündeten rechtskräftigen Urteil entschieden (Az: 6 U 86/07) und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Köln, in dem der RapidShare AG um-fassendere Pflichten auferlegt worden waren, abgeändert.

Der von der RapidShare AG betriebene Webhosting-Dienst www.rapidshare.com belegt auf der von www.alexa.com geführten aktuellen Weltrangliste der meistbesuchten Web-seiten den 12. Platz.

Über rapidshare.com wird Internetznutzern der Up- und Download von Dateien wie Mu-sikstücken, Fotos, privaten Filmen oder Videos, Vorlesungsskripten, Computerspielen, umfangreichen Dateien von Werbeagenturen oder sonstiger professionellen Nutzer ange-boten.

Die Internetnutzer können Dateien auf den Server des Webhosters hochladen und be-kommen dann die genaue Adresse der Datei in Form eines Links mitgeteilt. Nur durch die Weiterleitung des Download-Links ist eine Weitergabe an dritte Personen möglich. Die RapidShare AG bietet kein Verzeichnis der verfügbaren Werke an. Raubkopierer haben versucht, sich den Webhosting-Dienst nutzbar zu machen, indem sie auf speziellen Inter-netseiten Download-Links zugänglich und dort den Inhalt der Dateien über Index- und Suchfunktionen auffindbar machen. Die Verwertungsgesellschaft für musikalische Nut-zungsrechte (GEMA) hatte RapidShare AG abgemahnt, weil auf deren Servern 500 urhe-berrechtlich geschützte Werke ihres Repertoires abrufbar seien, u. a. Titel der Gruppen Sportfreunde Stiller, Silbermond oder Tokio Hotel.

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat nun entschieden, dass die RapidShare AG zu einer vorsorglichen und aktiven Suche nach Urheberrechtsverletzungen nicht verpflichtet ist. Zwar sei es verboten, urheberrechtlich geschützte Werke zu verbreiten, soweit die Datei über einen Link abgerufen werden kann, und dieser Link in vom Gericht genau bezeichne-ten Internetseiten aufgelistet ist. Dieses Verbot beschränkt sich aber auf solche Verlet-zungen, die der Betreiber der Webhosting-Dienste nach konkreter Abmahnung selbst hät-te aufdecken und verhindern können.

Maßgebliche Grundlage für die abändernde Entscheidung des OLG Köln war dessen ausdrückliche Feststellung, dass bei www.rapidshare.com „legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis be-steht, in großer Zahl vorhanden und üblich [sind]“.

Vertreter RapidShare AG:

Anwaltskanzlei Raimer (Düsseldorf): Daniel Raimer

Graf von Westphalen (Frankfurt): Dr. Frank Süß, Mirnes Sakic

Vertreter GEMA:

Lausen Rechtsanwälte (Köln): Dr. Kerstin Bäcker, Stephan Krämer

Oberlandesgericht Köln, 6. Zivilsenat:

Vorsitzender Richter: Dr. Emil Schwippert

 

Für weitere Fragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung:

Dr. Frank Süß, Tel.: +49 (0)69 8008519-0

E-Mail: frank.suess@grafvonwestphalen.com

Annegret König, Business Development &Kommunikation,

Tel.: +49 (0) 40 35922-205 oder +49 (0) 160 7033250

E-Mail: annegret.koenig@grafvonwestphalen.com

 

Hintergrund

Graf von Westphalen ist eine Partnerschaft aus rund 150 Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Mit Büros in Berlin, Dresden, Frankfurt am Main, Freiburg, Hamburg, Köln, München sowie Alicante, Brüssel, Shanghai und Wien gehört Graf von Westphalen zu den großen unabhängigen Kanzleien in Deutschland. Insgesamt zählt die Kanzlei rund 350 Mitarbeiter. Interna-tional arbeitet Graf von Westphalen mit Wragge &Co, einer der Top 20-Kanzleien in Großbritan-nien, zusammen. Graf von Westphalen ist darüber hinaus Mitglied der State Capital Global Law Firm Group sowie dem Netzwerk Cicero. Mehr Informationen finden Sie im Internet unter www.grafvonwestphalen.com

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